Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Silberfuchs / Pixabay

Abgeordneter Ing. Manfred S c h u l z (VP) berichtete zu einem Antrag gemäß § 34 LGO 2001 der Abgeordneten Mold u.a. betreffend Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung.

Klubobfrau Dr. Helga K r i s m e r – H u b e r (G) führte aus, ihre Fraktion werde den Antrag der Freiheitlichen Partei unterstützen. Die Wählerevidenz dürfe keine Angelegenheit der Gemeinde sein, sondern müsse von der Kammer erledigt werden.

Klubobmann Gottfried W a l d h ä u s l (FP) meinte, beim Landwirtschaftskammergesetz würden Dinge am Leben erhalten, die nicht mehr zeitgemäß seien. Jährlich hörten tausende Bauern für immer auf, dennoch gebe es immer mehr Wahlberechtigte und immer mehr Geld für die Kammer. Er persönlich werde 4.000 bis 5.000 Einsprüche organisieren. Jeder, der ihn kenne, wisse, dass er diese Drohung wahr mache, wenn es nicht eine Lösung gebe, mit der jeder leben könne. Ein Antrag fordert, die Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer auf gewählte Mitglieder einzuschränken. Ein weiterer Antrag fordert, Kammerzugehörigkeit auf aktive Bauern einzugrenzen.

Abgeordneter Walter N a d e r e r (FRANK) stimmte seinem Vorredner vollinhaltlich zu. Die Interessenvertretung der Bauern sei Teil der Sozialpartnerschaft. In der ebenfalls von der VP dominierten Wirtschaftskammer funktioniere die Wahlordnung aber anders. Ein Resolutionsantrag fordert ebenfalls eine Novelle des NÖ Landes-Landwirtschaftskammergesetzes.

Abgeordneter Helmut S c h a g e r l (SP) meinte, es komme immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Erstellung der Wählerlisten. Der Aufwand für die Gemeinden sei ähnlich hoch wie bei Gemeinderatswahlen. Ein Antrag fordert, dass jedes Kammermitglied in ein entsprechendes Verzeichnis aufzunehmen sei.

Abgeordneter Franz M o l d (VP) wies darauf hin, dass das Gesetz nicht nur politisch, sondern auch historisch von großer Bedeutung sei. Erst mit dem Gesetz von 1922 sei die Basis für eine Interessenvertretung der gesamten Landwirtschaft geschaffen worden. Grundbesitz ab einem Hektar bleibe die Grundlage für die Mitgliedschaft in der Kammer. Bei den Familienangehörigen soll der Kreis auf jene eingeschränkt werden, die in der bäuerlichen Pensionsversicherung sozialversichert sind. Auch die bäuerlichen Pensionisten, die überwiegend weiter am Hof leben und arbeiten, sollten weiter Mitglieder in der Landwirtschaftskammer sein.

Die Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes wurde mit Mehrheit von VP, SP und Grünen angenommen. Die Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung wurde mit VP-SP-Mehrheit angenommen. Sämtliche Abänderungs- und Resolutionsanträge blieben in der Minderheit.

Quelle
Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung.