Häusliche Gewalt

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Am 1. Jänner 2016 gegen 2 Uhr zeigte eine 49-jährige Frau aus Braunau am Inn ihren gewalttätigen Ehegatten bei der Polizei an. Demnach habe sie ihr Mann mehrmals geschlagen. Die Sektorstreife Braunau am Inn traf aufgrund dieser Anzeige um 2:20 Uhr in der Wohnung des Ehepaares ein. Der offensichtlich alkoholisierte 59-jährige Mann öffnete den Beamten die Tür und verhielt sich sofort äußerst aggressiv. In der Folge ging der Mann auf eine Polizistin los. Aufgrund des Angriffs machte die Polizistin von ihrem Pfefferspray Gebrauch. Trotz des Pfeffersprayeinsatzes verharrte der 59-Jährige weiterhin in seinem aggressiven Verhalten und versuchte sich der Festnahme zu entziehen. Die Polizisten konnten ihn aber schließlich festnehmen. Des Weiteren beschimpfte der Mann auch den Gemeindearzt und verweigerte eine ärztliche Untersuchung. Die Polizistin blieb unverletzt. Der Mann wird angezeigt und es wurde ein Betretungsverbot (gem. § 38a SPG) verhängt.

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Betretungsverbot gem Paragraph 38 a.

Dieser Paragraph ist sehr lang und lesenswert.

§ 38a SPG Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1.
einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;
2.
und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
a)
einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
b)
einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
c)
eines von ihm besuchten Horts

samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,
zu untersagen.

2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
2.
ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
3.
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
4.
ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.
Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,

Weiter lesen bitte über den Link Eintrag.

1.
einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;
2.
und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
a)
einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
b)
einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
c)
eines von ihm besuchten Horts

samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,
zu untersagen.

Quelle
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