Verordnung einer Schutzzone in St. Pölten

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Mit Wirksamkeit vom 1. November 2018 wird durch die Landespolizeidirektion NÖ im Stadtgebiet von St. Pölten die “Schutzzone Sparkassenpark” verordnet und tritt voraussichtlich mit Ablauf des 21. Dezember wieder außer Kraft.

Die Erklärung zur Schutzzone erfolgt zum Schutz von Minderjährigen, um sie vor bestehenden Bedrohungen durch strafbare Handlungen mit Suchtmittel, nach dem Verbotsgesetz und dem Strafgesetzbuch zu schützen.
Zur bereits bisherigen regelmäßigen Präsenz der Polizei wird eine verstärkte und intensive Bestreifung der Schutzzone durch Bedienstete des Stadtpolizeikommandos St. Pölten erfolgen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach dem Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt, unter bestimmten vorliegenden Tatsachen einen Menschen das Betreten der Schutzzone zu verbieten und ihn gegebenen Falls wegzuweisen.

Wer trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes die Schutzzone betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Z.4 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

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