DSGVO: Namensschilder bei Klingelanlagen – Verunsicherung bei vielen Betroffenen

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Müssen künftig alle Vermieter bzw. Hausverwaltungen Namensschilder bei Wohnhausanlagen gegen pseudonymisierte Nummern austauschen?

Die aktuelle Diskussion rund um Namensschildern bei Klingelanlagen und die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) führt für viele Vermieter, Hausverwaltungen aber auch Mieter zu Verunsicherung.
Medienberichten zur Folge lässt Wiener Wohnen aufgrund einer Datenschutz-Beschwerde eines Mieters, dessen Namensschild an der Türklingel bei der Gegensprechanlage ausgewiesen wurde, alle Klingelschilder gegen Türnummern austauschen.
Diese Entscheidung wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien getroffen.
Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde selbst ist offenbar nicht getroffen oder verlangt worden.

Zur Frage, ob nun alle Vermieter bzw. Hausverwaltungen die Namensschilder bei Wohnhausanlagen gegen pseudonymisierte Nummern austauschen, heißt es aus dem WKÖ-Fachverband Immobilien und Vermögenstreuhänder: „Datenschutz gibt es nicht erst seit dem 25. Mai 2018, auch zuvor bestanden schon, durchaus strenge, datenschutzrechtliche Regelungen in Österreich. So wurden Namensschilder an Türen teilweise aufgrund von ausdrücklichen Einwilligungen – etwa durch Ankreuzmöglichkeit beim Mietvertrag oder separate Unterschrift – schlüssigen Einwilligungen oder auch aufgrund von „berechtigten Interessen“ angebracht. Auch mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hier keine Änderung ergeben. Bis jetzt liegt noch keine anderslautende Entscheidung der Datenschutzbehörde vor.“

„Berechtigte Interessen“ könnten im Fall der Türschilder mit verschiedenen Beispielen argumentiert werden, z.B. dass Einsatzfahrzeuge rasch und oftmals in akuten Notsituationen Wohnungen auch mit schlechterer Adressbeschreibung aufsuchen müssen oder Post- oder Paketzusteller fehlerhafte Adressen erhalten, etc. Es kommt nach der DSGVO darauf an, was Personen vernünftigerweise erwarten können. Im Rahmen eines Mietvertrags- aber auch Verwaltervertragsverhältnisses ist auch bisher davon ausgegangen worden, dass Namen der Bewohner auch an Türschildern oder Klingelanlagen angebracht werden. Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende sogar zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte den Namen anführen.

 Natürlich ist es aber möglich, dass sich betroffene Personen, wie Mieter, Eigentümer, etc. an den Verantwortlichen wenden und einen Widerruf ihrer Einwilligung oder einen Widerspruch wegen „höherwertiger“ Interessen einlegen, also verlangen, dass die Daten nicht mehr offengelegt werden. Dies ist offensichtlich im Fall Wiener Wohnen passiert. Wiener Wohnen hat sich daher nun dazu entschlossen, eine einheitliche Lösung zu finden. Die Mieter haben, aktuellen Medienberichten zur Folge, nach wie vor die Möglichkeit, selbst das „Nummern-Schild“ gegen ein Namensschild einzutauschen. „Diese Lösung ist elegant und risikolos, jedoch nicht die einzig gangbare. Wer sichergehen will, kann sich z.B. auch bei Mietvertragsabschlüssen bestätigen lassen, was am Klingelschild ausgewiesen sein soll, etwa durch ein separates Kästchen im Mietvertrag.

 

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