GUTSCHEINE sind das beste “Last-Minute” Geschenk für Alle und zu allen Anlässen. Heute muss man dafür kaum aus dem Haus, an jeder Ecke des Internets gibt´s welche.
Vom einfachen Warengutschein für jede(n) über Thermengutscheine für erholsame Tage zu zweit bis zum Actiongutschein um der Schwiegermama einen Erlebnistag mit ersten Fallschirmabsprung zu schenken, ist alles möglich.
Bis vor einigen Jahren war auch alles mögliche an Kleinstgedruckten auf den Scheinen zu finden: Gültigkeitsbeschränkungen, Ausnahmeregelungen und ganz ärgerlich: Unzulässige Gültigkeits-Dauer.
Früher betrachteten manche Unternehmer ihren Teil des Geschäfts als erfüllt wenn ein Gutschein gekauft wurde. Das ergab enttäuschte Gesichter auf beiden Seiten wenn der Gutschein Inhaber wegen solcher Regeln seinen Schein nur mehr zu niedrigeren Zwecken brauchen konnte – weil der “abgelaufen” sei.
Früher konnte man möglicherweise noch was richten, etwa wenn etwa der Gutschein auch bei dessen Verkäufer einlösbar sein sollte, heute treten manche bloß als Vermittler auf und Interventionen wurden weitergeleitet…
Streitereien waren die Folge, immerhin ging es manchmal auch um hohe Werte, nicht immer bloß um einen 20,- Gutschein beim Diskonter.
Gutscheine 30 Jahre gültig – mit Ausnahmen…
2012 hat ein diesbezüglicher Rechtsstreit eine OGH Entscheidung (PDF) ausgelöst, wonach Gutscheine bis zu 30 Jahren gültig sein sollen.
AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic dazu: “Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich – jedoch nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass für das Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine jedenfalls nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden“, schlussfolgert Zgubic. „Stattdessen muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden.“
Empfehlenswert ist jedenfalls, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert der Gutschein seinen Wert. Auch wenn ein Gutschein eine Konkursforderung darstellt, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und der Gerichtskosten anzumelden.
Die AK meint: Vorsicht bei Gutschein-Plattformen im Internet. „Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf!“
Wenn wir schon bei Ausnahmen und Gummiparagrafen sind – das ganze gilt natürlich nur für gekaufte Gutscheine! Nicht für Gratis ausgegebene Rabattgutscheine uä. Aktionen von Unternehmen. Diese dürfen auch mit kurzer Gültigkeit versehen werden. Denn es gilt die “freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers”.
Weit mehr Informationen, vor allem für Unternehmer gibt es bei der WKO.