Klarstellung der Sozialpartner: Zeitarbeitskräfte sind keine „neuen Selbständigen“

Wirtschaft
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ZeitarbeitnehmerInnen sind in allen wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten den Stammbelegschaften gleichgestellt.

Theorie und Praxis, welcher Unterschied.

„Leider werden im Zusammenhang mit den aufgetretenen Corona-Clustern bei Postverteilungszentren unrichtige Informationen und Unwahrheiten über die Arbeitskräfteüberlassung verbreitet.
Damit werden eine ganze Branche und ihre ArbeitnehmerInnen in einem negativen Licht dargestellt“, stellen Arbeitgebervertreter Erich Pichorner, Bundesvorsitzender der Personaldienstleister im Fachverband der gewerblichen Dienstleister, und Thomas Grammelhofer, Bundesbranchensekretär Arbeitskräfteüberlassung in der Gewerkschaft PRO-GE, gemeinsam fest.

„Es stimmt schlicht und einfach nicht, dass überlassene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der öffentlichen Diskussion nach wie vor despektierlich als ‚Leiharbeiter‘ bezeichnet werden, kein Krankengeld erhalten oder als ‚neue Selbständige‘ beschäftigt werden“, stellt Pichorner klar. ZeitarbeitnehmerInnen sind in allen wesentlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, wie Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, Krankengeld etc. den Stammarbeitskräften gleichgestellt.

Sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte gelten Kollektivverträge, in denen darüber hinausgehende Besserstellungen für überlassene ArbeitnehmerInnen geregelt sind. So erhalten Zeitarbeitskräfte in Hochlohnbranchen Zuschläge, um sie möglichst an die Bezahlung der Stammarbeitskräfte anzunähern. Weiters haben Zeitarbeitskräfte über den Sozial- und Weiterbildungsfonds Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Im Beschäftigerbetrieb wiederum muss der Zugang zu internen Jobbörsen, zu den Wohlfahrtseinrichtungen wie Kantinen, Betriebskindergärten und Werksverkehr gewährleistet sein.

„In der aktuellen politischen und medialen Debatte ist zudem zu beachten, dass für die Dauer der Überlassung in ein Unternehmen, der sogenannte Beschäftigerbetrieb die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen hat und sich insbesondere um den ArbeitnehmerInnenschutz kümmern muss. Daher sind die Beschäftigerbetriebe auch in der Pflicht, arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisungen bei überlassenen ArbeitnehmerInnen in gleicher Form durchzuführen wie bei StammmitarbeiterInnen“, sagt Thomas Grammelhofer.

Beiden Sozialpartnervertretern ist es jedenfalls ein großes Anliegen, dass die Zeitarbeitsbranche nicht in ein politisches Hick-Hack hineingezogen und dabei eine ganze Branche pauschal in ein schlechtes Licht gerückt wird. Vielmehr sollte konsequente Aufklärungsarbeit bei den betroffenen Fällen betrieben und die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere werden alle politischen Akteure aber auch die Medienvertreter ersucht, dabei die Verbreitung unrichtiger Informationen, wie insbesondere, dass ZeitarbeiterInnen als „neue Selbständige“ beschäftigt werden oder diesen kein Urlaubs- oder Krankengeld bezahlt werde, künftig zu unterlassen. Darüber hinaus werden natürlich keine Asylwerber sondern Asylberechtigte beschäftigt.

Abschließend stellen Pichorner und Grammelhofer fest, dass im Zuge der Covid-19-Maßnahmen die Sozialpartner Kurzarbeit auch für die Arbeitskräfteüberlasser ermöglicht haben. Es wurden bisher ca. 15.000 Zeitarbeitskräfte zur Kurzarbeit angemeldet, um sie vor einer krisenbedingten Arbeitslosigkeit zu schützen.

Die beiden Sozialpartnervertreter betonen, dass man jederzeit für Gespräche mit allen öffentlichen Stellen gerne zur Verfügung stehe, um bei der Einhaltung von Schutz- und Hygienestandards mitzuwirken und die Abstimmung mit den Beschäftigerbetrieben zu verbessern.

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