10%-ige Toleranzschwelle bei Unterentlohnung – Bürokratie etwas entschärft
Heute hat das Sozialministerium den Erlass zum Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping herausgegeben. Der Erlass bringt wichtige Klärungen und Entschärfungen für Betriebe: Beruht eine Unterentlohnung nur auf leichter Fahrlässigkeit oder beträgt sie maximal 10% des Monatsentgelts, kann eine Anzeige bzw. Strafe entfallen, wenn der Fehlbetrag dem Mitarbeiter nachgezahlt wird. “Das Gesetz enthält einige Elemente des Prinzips ‚Beraten statt Strafen‘, das wir einfordern. Entscheidend ist nun, dass auch der Vollzug diesem Grundsatz folgt”, betont Wirtschaftskammer-Präsident Christoph Leitl
Strafbar ist seit 1. 1. 2015, wer das kollektivvertragliche Entgelt inkl. Zulagen, Zuschlägen etc. nicht leistet. Als Ausgleich für diese Verschärfung wurde die Nachsicht von Anzeigen und Strafen bereits im Gesetz stark ausgeweitet.
Um Wettbewerbsgleichheit zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu erreichen, sieht das Gesetz weiters vor, dass die heimischen Lohn-und Rechtsstandards auch für kurzfristige Arbeitseinsätze in Österreich gelten. Allerdings soll das nicht internationale Aktivitäten wie konzerninterne Schulungen, Projektmeetings und Verhandlungen zu sehr erschweren. Deshalb stellt der Erlass klar, dass nur Aktivitäten erfasst sind, die sich auf den inländischen Arbeitsmarkt auswirken. Zudem werden Meldepflichten vereinfacht.
“Wir dürfen das Kind nicht mit dem Bad ausschütten und unternehmerisches Handeln erschweren. Angesichts der Unzahl an Vorschriften, Vorgaben und Strafdrohungen für die Wirtschaft muss die Verwaltung vor allem Dienstleister und Begleiter unserer Betriebe sein. Wir werden daher den Vollzug des Gesetzes gegen Lohndumping genau verfolgen”, kündigt Leitl an.