Verkäuferin bekam fix zugesagten Job nicht, weil sie schwanger wurde: AK erreichte 5.000 Euro Entschädigung
Eine junge Frau aus dem Großraum Linz kündigte ihren Job, weil ihr eine andere Stelle fix zugesagt worden war. Dann wurde sie schwanger, und die neue Chefin zog ihre Zusage zurück. Für die Arbeiterkammer ein klarer Fall von Diskriminierung. Nach einer Intervention der AK bekam die junge Frau mehr als 5.000 Euro Entschädigung.
Die Arbeitnehmerin hatte sich vor etwa einem Jahr um eine freie Stelle als Verkäuferin bei einem österreichischen Handelsunternehmen beworben. In einem ersten Gespräch wurde vereinbart, dass die Bewerberin wenige Tage später in einer Filiale zur Probe arbeiten sollte. Bei diesem Termin gab die Frau auch ihre Bewerbungsunterlagen ab.
Die Probearbeit verlief offenbar zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten, die der jungen Frau telefonisch mitteilte, dass sie fix anfangen könne. Die Verkäuferin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem anderen Arbeitsverhältnis. Weil sie den neuen Job gerne wollte, kündigte sie. Zwei Tage nach dem Anruf brachte die Verkäuferin alle geforderten Unterlagen wie Meldebestätigung oder Staatsbürgerschaftsnachweis vorbei. Der Arbeitsbeginn wurde für Anfang März terminisiert, zu diesem Zeitpunkt endete das vorhergehende Arbeitsverhältnis.
Mitte Februar suchte die Verkäuferin die Filialleiterin ihrer neuen Arbeitsstelle auf, um Einschulung und Lage der Arbeitszeit zu besprechen. Wenige Tage später, noch vor dem Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses, erfuhr die junge Frau, dass sie schwanger war. Gleich am nächsten Tag teilte sie das der Filialleiterin mit. Diese erklärte nach Rücksprache mit einer Vorgesetzten, dass die Firma sie unter diesen Umständen nicht nehmen könne.
Die Verkäuferin wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer, die in der Vorgangsweise eine Diskriminierung erkannte: Aufgrund des Geschlechts, besonders unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, dass jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand diskriminiert werden – so steht es im Gleichbehandlungsgesetz. Die Arbeiterkammer verlangte daher von der Firma eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung und einen Ersatz für den Vermögensschaden. In einem außergerichtlichen Vergleich bekam die junge Frau nun eine Entschädigung von insgesamt 5.160 Euro netto.
„Der Fall zeigt wieder einmal: Diskriminierung hat viele Gesichter und ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Wer sich im Berufsleben diskriminiert fühle, solle sich daher an die Arbeiterkammer wenden: „Unsere Expertinnen und Experten können gut einschätzen, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt, und stehen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite.“