Eine 30-jährige Radlenkerin befuhr gestern vorschriftswidrig einen Gehsteig und erfasste ein männliches Kind (4), welches von einem Hauseingang auf den Gehsteig lief.
Beide Beteiligte kamen zu Sturz, der 4-Jährige wurde hierdurch leicht verletzt.
Eine Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft bei der Fahrzeuglenkerin ergab einen relevanten Messwert von 1,4 Promille.
Sie wurde mehrfach angezeigt.
Eine den Grenzwert überschreitende Beeinträchtigung durch Alkohol begründet ex lege nur beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine vorläufige Abnahme des Führerscheins an Ort und Stelle. Rad fahren in alkoholisiertem Zustand kann jedoch als Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gelten. Stellt die Behörde ein solche fest, kann die Lenkberechtigung, ungeachtet anderer Maßnahmen und Strafen, nachträglich entzogen werden.
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