Ab 1. Oktober 2017: Verbot Gesichtsverhüllung in Österreich

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Mit 1. Oktober 2017 tritt das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Österreich in Kraft, das auf alle in Österreich aufhältigen Personen Anwendung findet.

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sieht vor, dass an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt bzw. verborgen werden dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Als öffentlicher Ort ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Ein Verstoß gegen das neue Gesetz zieht eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro nach sich, welche von Polizisten verhängt werden kann. Die Strafe ist in bar oder mit Kreditkarte zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Gesichtsverschleierung jedenfalls auf Aufforderung vor Ort abgenommen werden muss. Wenn Ihre Identität nicht festgestellt werden kann, Sie letztlich trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzen, indem Sie sich weigern die Verhüllung zu entfernen oder versuchen die Tat zu wiederholen, könnten Sie von einem Polizeibeamten auf die Polizeistation gebracht werden.

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