Ausnahmen für Registrierkassen bei Paketzustellung

Finanzminister Schelling stellt Ausnahmen für Registrierkassen bei Paketzustellung per Nachnahme in Aussicht

Zentralverband und Wirtschaftskammer begrüßen den Ansatz im Interesse der heimischen Logistikbranche

Der Präsident des Zentralverband Spedition & Logistik, Wolfram Senger-Weiss und Alfred Schneckenreither, Obmann des Fachverbandes Spedition & Logistik in der Wirtschaftskammer Österreich, begrüßen die Zusage von Finanzminister Schelling, dass Paketzustellungen per Nachnahme, nicht unter die Registrierkassenpflicht fallen wird.

Wolfram Senger-Weiss: “Nach einem sehr konstruktiven Gespräch mit Finanzminister Schelling ist es uns im Zusammenhang mit der Einführung der Registrierkassenpflicht gelungen, eine für unsere Branche notwendige Ausnahme für den Bereich Nachnahme und Inkasso sicherzustellen. Ein wichtiger Erfolg für die heimische Logistikbranche und damit für den Wirtschaftsstandort Österreich.” “Durch gute Argumente und intensive Interessensvertretungsarbeit konnten wir das Finanzministerium von dieser praktikablen Vorgangsweise überzeugen. Ein wichtiger Schritt gegen weitere Belastungen”, so Alfred Schneckenreither.

Schmerzgrenze für Abgaben und Steuern überschritten

Senger-Weiss sieht die Schmerzgrenze für Bürokratie und Abgaben für die Schlüsselbranche Logistik bereits überschritten. Weitere Belastungen würden dazu führen, dass Logistikgeschäfte zunehmend ins Ausland verlagert werden und damit Wertschöpfung und wertvolle Arbeitsplätze verloren gehen: “Österreichs Zollspediteure haben auf Grund der nationalen Rechtsauslegung einen starken Wettbewerbsnachteil gegenüber unseren Nachbarländern. Hier erwarten wir uns, im Interesse des heimischen Wirtschaftsstandortes, Nachbesserungen seitens des Finanzministers.”

Zusagen des Finanzministers im Detail

Paketzustellung per Nachnahme

Finanzminister Schelling hat zugesagt, dass Paketzustellungen per Nachnahme nicht unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO fallen, wenn es zwischen dem leistungserbringenden Unternehmen A und dem zahlenden Abnehmer B keine unmittelbare Verknüpfung gibt. Unabhängig davon besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht der jeweiligen Geschäftsvorfälle.
Wenn das Unternehmen A Ware zustellt und bei Zustellung (für sich) auch gleich kassiert, wird das Verwenden einer Registrierkasse notwendig.

Inkassogeschäft für Dritte

Inkassogeschäfte für Dritte sollen ebenfalls von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, sofern der Regelfall vorliegt, dass die Leistung / Lieferung durch den Auftraggeber an den Schuldner bereits in der Vergangenheit erbracht wurde und seitens des Schuldners “bloße” Zahlungssäumigkeit vorliegt.

Die zur Umsetzung notwendigen, verbindlichen Rechtstexte liegen den Interessensvertretungen noch nicht vor.

Quelle
Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung.