BAWAG P.S.K. im Visier des Konsumentenschutzes

geralt/Pixabay
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Eigentlich spekulieren fast alle Banken mit unserem Geld, welches wir denen noch frei Haus liefern. Undurchsichtige Klauseln werden vom Gesetzgeber abgesegnet, weil deren Vertreter oft selbst mit im Aufsichtsrat sitzen und wenn die doch mal zu viel verprassen, hilft eh der Steuerzahler.

Es gibt immer weniger Banker, welche sich wenigstens bemühen, die eigentlichen Geldgeber, also Kunden wie Menschen zu behandeln, welche in den Filialen entscheiden statt in seelenlosen Rechenzentren.

Eine Bank welche lt. eigener TV-Verblödungs-Kampagne für “… für die Menschen da ist” und mit extrem nervigen Sprüchen und hässlichen Werbefiguren andere in ihr Institut locken will, fällt immer öfters besonders unangenehm auf. Zu den bekannten Kritikpunkten: Bank belästigt die Kunden mit unaufgeforderten Mails; Beschäftigt ausländische Mahnbüros welche den Kunden sogar nachts, an Feiertagen per Telefon belästigen – kommt nun was neues hinzu:

VKI: Unzulässige Klauseln beim eBanking der BAWAG P.S.K.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln in den AGB für eBanking der BAWAG P.S.K. vor. Gegenstand des Verbandsverfahrens waren dabei vor allem zu weit gehende Sorgfaltspflichten der Kunden, mit denen das Unternehmen versuchte, das Risiko bei Missbrauch auf die Konsumenten abzuwälzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die meisten der eingeklagten Klauseln nun für gesetzwidrig.

Beanstandet wurde u.a. eine Regelung, die vorsah, dass Kunden spätestens nach zwei Monaten selbstständig ihren PIN ändern müssen. Gleichzeitig durften eBanking-Nutzer laut AGB ihre “persönlichen Identifikationsmerkmale” und “TANs” nicht auf Webseiten Dritter eingeben – selbst dann nicht, wenn es sich um autorisierte und von Banken beworbene Onlinezahlungsinstrumente handelt. Mitteilungen, die die BAWAG P.S.K. über eBanking zustellte, sollten darüber hinaus mindestens einmal pro Monat abgerufen werden.

Einer anderen Klausel zufolge mussten bei der eBanking-Nutzung per App, sowohl die App als auch das Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Wichen bei einem online erteilten Auftrag die Daten in der SMS vom erstellten Auftrag ab, waren die Kunden verpflichtet, unverzüglich ihre Bank anzurufen. Diese Regelungen sowie ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen (auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank handeln), wurden als unzulässig beurteilt. Die ebenfalls gestellte Grundfrage, ob es ausreichend sei, wenn der Kunde Mitteilungen der Bank über eBanking erhält, beantwortete der OGH dagegen nicht, sondern legte sie dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.

Das OGH-Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung“, freut sich Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI. “Es bestätigt, dass Banken ihren Kunden nicht alle möglichen und in der Praxis kaum einzuhaltenden Sorgfaltspflichten auferlegen dürfen, um sich so der eigenen Verantwortung zu entziehen.”

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.