“Das zahlen wir eh vom Steuergeld” – Strafe für ÖVP

News
torstensimon / Pixabay

Die Sauberpartei, muss über 800.000 Euro an Strafe zahlen!

Wem juckt es, Steuergeld ist genug da: Die ÖVP soll wegen der großen Überschreitung der Wahlkampfkostengrenze im Jahr 2017 800.000 Euro Geldbuße bezahlen. Diese Entscheidung veröffentlichte der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) im Bundeskanzleramt am Mittwoch. Dazu kommen noch 80.000 Euro für Verstöße gegen die Spendenregeln des Parteiengesetzes.

Hier der ganze Bericht.

NEOS zu ÖVP-Strafe: Gutes Geschäft, Gesetze zu brechen.

Nick Donig: „Bei der derzeitigen Strafe zahlt sich die Überschreitung aus – neues Gesetz muss ernstzunehmende Strafen in dreifacher Höhe der Überschreitung beinhalten.“

„Es muss wehtun, dermaßen dreist die Wahlkampfkostengrenze zu überschreiten. Diese Strafe wird der ÖVP nicht wehtun“, sagt NEOS-Generalsekretär Nick Donig nachdem bekannt wurde, dass die ÖVP aufgrund der großen Überschreitung der Wahlkampfkostengrenze im Jahr 2017 800.000 Euro Geldbuße bezahlen soll. „Sechs Millionen mehr passieren nicht unabsichtlich. Das ist klares Kalkül der Kurz-Partei. Den Betrag, den sie jetzt zurückzahlen muss, hat die ÖVP längst in ihr Wahlkampfbudget eingeplant. Solange es günstiger ist, die Kostenobergrenze zu überschreiten, solange werden sich Parteien auch nicht an die Regeln halten – auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.“

Donig bekräftigt erneut die NEOS-Forderung nach strengeren Finanzierungsregeln und härteren Strafen bei Überschreitungen: „Das derzeitige Gesetz muss dringend nachjustiert werden und unsere Forderung nach ernstzunehmenden Strafen in dreifacher Höhe der Überschreitung beinhalten. Wäre unser Antrag nach einem schärferen Parteienfinanzierungsgesetz angenommen worden, dann müsste die ÖVP jetzt neun Millionen Euro hinblättern. Wer doppelt so schnell fährt wie erlaubt, der ist den Führerschein los. Die ÖVP zahlt ein bescheidenes Strafmandat. Der Anstand würde es daher gebieten, zumindest freiwillig einen substanziellen Betrag für karitative Zwecke zu spenden“, so Donig abschließend.

Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)