Entwurf zum Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz tritt Grundrechte mit Füßen
Ohne gerichtliches Verfahren sollen künftig Kapitalgesellschaften gelöscht werden und Einträge ins Firmenbuch erfolgen können.
Nach Registrierkassenpflicht und Kontoöffnung sorgt erneut ein Gesetzesentwurf der Steuerreform für Aufregung: jener zur Sozialbetrugsbekämpfung und darin konkret die Punkte zur Bekämpfung von Scheinfirmen und zum Austausch von Daten. “Der Entwurf steht in keinem Verhältnis zu üblichen Rechtsmitteln”, kritisiert Neos-Sozialsprecher Gerald Loacker. “Er gehört nachgeschärft”, heißt es aus der Wirtschaftskammer.
Künftig soll schon beim Verdacht auf eine Scheinfirma eine Reihe an Konsequenzen in Kraft treten: Der Bescheid ergeht etwa an die Gewerbebehörde, das Unternehmen erhält einen Vermerk im Firmenbuch. Bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Löschung dieser. Bis auf Weiteres darf das Unternehmen keine Mitarbeiter anstellen.
Die Konsequenzen kann der Unternehmer im Falle des Verdachts mit einem Widerspruch hinauszögern. Während dieser in den meisten Fällen der Abgabenordnung innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen kann, bleibt ihm im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz eine Woche – fünf Werktage -, um persönlich bei der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt, vorzusprechen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, die elektronisch oder per Post erfolgen kann, aber von der Behörde nicht nachgewiesen werden muss. Erst mit dem Widerspruch wird ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Kritik üben Vertreter der Wirtschaft vor allem an einem Punkt der Gesetzesvorlage, in der es um den Datenaustausch zwischen Kooperationsstellen wie Gebietskrankenkassen, Finanzamt oder Staatsanwaltschaft geht. Sie orten aufgrund einer Pauschalregelung einen Eingriff in die Grundrechte der Unternehmer
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