Registrierkassenpflicht – Ende der Schonzeit

Straffreiheit gibts nur wenn Lieferung der Registrierkasse verzögert wurde

Registrierkasse
Registrierkasse | nosheep / Pixabay

Kein Scherz – Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen alle Vorgaben erfüllen. Welche das sind und was einem bei Nichteinhaltung der allseits beliebten Vorschrift blüht, lesen Sie hier.

Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht endet am 31.3.2017

Die WKO scheibt dazu: Die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung wurde mit 1.1.2016 eingeführt und gilt für alle Unternehmen, deren Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro sowie die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.

Im letzten Umsetzungsschritt müssen nun bis 31.3.2017 folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Alle bisher verwendeten Registrierkassen benötigen ein Update auf die Vorschriften der RKSV (Registrierkassen-Sicherheitsverordnung).
  • Zusätzlich brauchen alle Unternehmen eine oder mehrere Signaturerstellungseinheiten (Registrierkassen-Chip).
  • Sowohl die Registrierkasse mit dem aktuellen Update als auch der Registrierkassen-Chip muss auf FinanzOnline angemeldet werden.
  • Abschließend wird der Startbeleg des Kassensystems mittels einer App des BMF elektronisch überprüft.

Sollten einzelne Unternehmen diesen Termin trotz rechtzeitiger Bestellung nicht einhalten können, gilt Folgendes: Der grundsätzliche Strafrahmen beträgt bis zu 5.000 Euro!

Straffreiheit ist möglich, wenn:

… der Registrierkassenlieferant trotz Bestellung bis Mitte März nicht liefern konnte.

Konkret wird dann keine Finanzstrafe verhängt, wenn das Unternehmen über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt.

Wenn Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt werden und nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden kann, dass das Unternehmen die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hatte, sodass die Säumnis nicht in der Verantwortung des Unternehmens selbst gelegen ist.

Lieferengpässe bei Herstellern

Wir sehen in der Branche große Anstrengungen, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Jedoch kommen Lieferanten kaum mit der Bearbeitung der Anfragen nach. Wir wissen von einigen Lieferengpässen, weshalb der 1. April bestimmt nicht von allen Betrieben eingehalten werden kann. Umso wichtiger ist es, in der vom Finanzministerium eingeräumten Übergangsphase, die Beratung in den Vordergrund zu stellen und gewissenhaft wirtschaftende Unternehmer nicht zu bestrafen“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Alle Information über das Ersatzverfahren für die Registrierung von manipulationssicheren Registrierkassen gibt es bei der Registrierkassenhotline des Finanzministeriums unter der Telefonnummer 050 233 799.

Quelle
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