Tätowierer: Keine Gesetzesgrundlage für Probestechen vorhanden

Photorama / Pixabay

Zu dem heute, Donnerstag, im Kurier erschienenen Artikel, der über einen Einzelentscheid im Rahmen von Komplikationen bei einer Tätowierung berichtet, betont die Bundesinnungsmeisterin der FußpflegerInnen, KosmetikerInnen und MasseurInnen, dass es sich hierbei um einen „Einzelentscheid ohne derzeitige generelle österreichweite Maßgabe“ handelt: „Denn es gilt der Grundsatz, dass Kunden in österreichischen Tätowierer-Gewerbebetrieben davon ausgehen können, dass sie Dienstleistungen auf höchstem Niveau erhalten.
Auf Basis der geforderten Ausbildungen und unter Einhaltungen der bestehenden Ausübungsregeln sind unsere Tätowierer bestens ausgebildet und auf das Arbeiten auf dem äußerst sensiblen Organ Haut vorbereitet“, so Zeibig.

Die Forderung nach einem generellen Probestechen sei insofern nicht zielführend, da Allergien in Hinblick auf verwendete Farbstoffe nicht nur kurzfristig nach der Tätowierung, sondern auch erst nach vielen Jahren auftreten und somit nicht ausgeschlossen werden können. Die Weitergabe dieser Information sei aber Teil des Beratungsgesprächs.

Es sei Grundsatz der Arbeit der heimischen Tätowierer, im Kundenkontakt Allergien und allfällige Kontraindikationen abzufragen. Eine Tätowierung dürfe nur vorgenommen werden, wenn keine Hinweise auf entgegenstehende Kontraindikationen vorliegen. Gleichzeitig hat eine schriftliche Bestätigung der Aufklärung zu erfolgen, erläutert Zeibig. Der vorliegende Fall sei ein bedauerlicher Einzelfall, gegen das Urteil habe das betroffene Unternehmen Berufung eingelegt.

Derzeit verfüge die Bundesinnung jedenfalls über keine Kenntnis, dass in einem anderen Land ein Probestechen bei Tätowierungen vorgeschrieben ist. „Dies hat sich nach einem schnellen Rundruf bei KollegInnen in Europa bestätigt. Im Rahmen eines Treffens kommende Woche werden wir dieses Thema aber auch im Rahmen der aktuell in Ausarbeitung befindlichen EU-weiten Tattoo-Norm ansprechen“, so die Bundesinnungsmeisterin abschließend

Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)