Vernetzung gesundheitlicher Angebote

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In ländlichen Regionen wird die Vernetzung gesundheitlicher Angebote an die jeweiligen demografischen und geografischen Bedingungen anzupassen sein. Durch die oft größeren Distanzen wird häufig die elektronische Vernetzung einen hohen Stellenwert haben.

Beispiel: Vernetzung in Versorgungsregionen im ländlichen Raum à la styriamed.net

Ein gut gelungenes Beispiel ist Styriamed.at. Damit wurden in der Steiermark Allgemeinmediziner und Fachärzte mit und ohne Kassenvertrag sowie Spitalsärzte in einer Art „virtueller Gruppenpraxis“ vernetzt. In einigen Regionen sind bereits auch andere Gesundheitsberufe vertreten. Mit Zustimmung des Patienten kommen alle Befunde direkt zum Hausarzt, der so gezielt alle Phasen der Behandlung „managen“ kann. Auch lange Wartezeiten auf einen Facharzttermin lassen sich oft dadurch vermeiden, dass die Ärzte untereinander rasch und unbürokratisch über eine „Hotline“ freie Kapazitäten abklärten.

Dieses bewährte Modell soll weiter ausgebaut werden, und die dabei gemachten Erfahrungen werden zu seiner ständigen Optimierung beitragen, was auch Vernetzungsmodellen in anderen Regionen zu Gute kommen wird.

Beispiel: Vernetzung im „Grätzel“ optimiert Abstimmung, Kooperation, Ordinationszeiten

Im städtischen Raum kann eine Vernetzung im „Grätzel“ zu einer Optimierung der Versorgung beitragen. Ein „Grätzel“ kann, je nach Größe, einen Bezirk umfassen oder Bezirks-übergreifend sein. Steinhart: „Die Einbeziehung des Ärztefunkdienstes und damit die 24 Stunden Betreuung der Patienten müssen gewährleistet sein.“

Es bestehen derzeit auf informeller Ebene bereits lokale Netzwerke von Allgemeinmediziner-Ordinationen, die eng zusammen arbeiten. „Weil es hier vertragliche Restriktionen gibt, arbeiten wir derzeit an einer formalen Ausformung“, sagt Steinhart.

Voraussetzungen für die Umsetzung von „Primärversorgung 2020“

„Erforderlich für die Umsetzung von ‚Primärversorgung 2020‘ sind flexible Formen der ärztlichen Zusammenarbeit, etwa Time-Sharing-Praxen, eine Lockerung der Vertretungs-Bestimmungen sowie angemessene Bereitschaftsdienst-Modelle“, erklärt Steinhart. „Damit wird auch den individuellen Lebensumständen von Ärzten Rechnung getragen und zum Beispiel eine bessere Vereinbarung von Beruf und Familie ermöglicht.“

Um „Primärversorgung 2020“ zu verwirklichen, müssen lediglich punktuelle Änderungen im Ärztegesetz und im ASVG vorgenommen werden. Ein eigenes PHC-Gesetz ist nicht erforderlich. (bk) (Schluss)

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Quelle
Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung.