Begleitung durch die Justiz, Überwachung durch die Terrorismusbekämpfer
Update: HEUTE: Hier soll sich der spätere Täter radikalisiert haben!
Das schreibt HEUTE.
Was HEUTE sonst noch herausgefunden hat.
So schreibt die Kronen Zeitung heute in ihrer Print Ausgabe: 54 Terror Sympathisanten stehen vor der Entlassung!
Die Krone schreibt auf Seite 16, 17 von einer wahren Entlassungswelle. Und Staatsschützer hätten wenig Chance zur Überwachung?
Gericht bei Entlassung nach 2/3 der Strafe an Gesetz gebunden – Rückfallquote bei bedingten Entlassungen deutlich geringer, als bei Entlassung nach gesamter Strafdauer.
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation und vielfacher Anfragen zur komplexen Thematik veröffentlicht das Bundesministerium für Justiz eine Hintergrundinformation zu Urteilsstrafen und bedingter Entlassung.
Haftentlassung nach 2/3 der Strafe teils gesetzlich vorgeschrieben
Die geltende Rechtslage gibt sinngemäß Folgendes vor: Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Gericht müssen Täter*innen die verhänge Strafe absitzen. Laut Gesetz ist die Justiz dazu verpflichtet nach der Hälfte sowie nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe jeweils von amtswegen zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung erfolgen sollte.
Bei der Hälfteentlassung kann das Gericht dies untersagen, wenn aus spezial-, und/oder generalpräventiven Gründen der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist (§ 46 Abs 1 StGB).
Im vorliegenden Fall wurde eine Entlassung nach der Hälfte des Strafvollzuges vom Gericht verwehrt.
Nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe kann das Gericht eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen nicht mehr ablehnen (§ 46 Abs 2 StGB).
Bei lebenslangen Freiheitsstrafen ist die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von 15 Jahren möglich (§ 46 Abs 6 StGB).
Im Jugendgerichtsgesetz kann zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung eine Entlassungskonferenz durchgeführt werden. Dabei wird gemeinsam mit dem sozialen Netz der Täter*innen (z.B. Familie, Betreuer*innen, Lehrer*innen usw.) ein Plan erstellt, wie eine regelmäßige Betreuung und laufende Kontrolle der Termine nach der Haft stattfinden kann.
Diese wurde im konkreten Fall von der Bewährungshilfe des Vereins Neustart organisiert und ordentlich durchgeführt.
Generell gilt: Grundsätzlich ist eine bedingte Entlassung erst bei Freiheitsstrafen über 3 Monaten zulässig. (Ausnahme sind Jugendliche [§ 17 JGG] und junge Erwachsene [§ 19 Abs 2 JGG].
Kein Akt der Begünstigung des Täters, sondern Mittel zur Resozialisierung
Die jüngsten Zahlen zur bedingten Entlassung:
Im Jahr 2018 wurden 37 % der Insass*innen mit Strafurteil bedingt entlassen,
44 % saßen die volle Strafe ab und wurden erst zum Strafende entlassen (siehe auch Sicherheitsbericht SiB 2018, S 149).
Bei Freiheitsstrafen über 3 Monaten stellt die bedingte Entlassung den Hauptanwendungsfall dar.
In mehr als der Hälfte aller Fälle (54,7% ) wird die bedingte Entlassung vom Gericht an die Bedingung der begleitenden Bewährungshilfe gekoppelt (SiB 2018, S 98).
Durch die bedingte Entlassung besteht die Möglichkeit weit über die in der Verhandlung verhängte gesamte Urteilsstrafe hinaus auf den Rechtsbrecher positiv einzuwirken, und damit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bestmöglich vorzubeugen.
Dies mit einer Probezeit von bis 3 Jahren. Diese Zeit wurde im vorliegenden Fall vom Gericht auch voll ausgeschöpft.
Die bedingte Entlassung ist kein Akt der Gnade oder der Begünstigung der Justiz gegenüber den Rechtsbrecher*innen. Vielmehr hat dies der Gesetzgeber im Gesetz als Mittel der Resozialisierung vorgesehen – und zwar im Interesse der Allgemeinheit. Darum ist sie auch nicht auf reines Ansuchen oder etwaige Zustimmung der Rechtsbrecher*innen gebunden.
Die Drohung, den Strafrest verbüßen zu müssen, soll spezialpräventiv auf Täter*innen einwirken und Hemmungen gegen neuerliche Straffälligkeit schaffen; Weisungen und Bewährungshilfe können hier zusätzlich Hilfe leisten. Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für Insass*innen nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken.
Hintergrund: Mit den Auflagen der Bewährungshilfe ist stets eine Belastung für Rechtsbrecher*innen verbunden, die eine Änderung der bisherigen Lebensführung und laufende Reflexion abverlangen.
Verminderte Rückfallsquote bei bedingter Entlassung
Während bei Täter*innen, die das volle Strafausmaß verbüßen müssen, mehr als die Hälfte nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wieder rückfällig werden (54%), wenn keine Nachbetreuung stattfindet, werden von Täter*innen, die bedingt entlassen und durch die Bewährungshilfe weiter betreut und kontrolliert werden nur knapp mehr als ein Drittel in der einen oder anderen Form irgendwann wieder rückfällig (38 %) (Siehe auch gerichtliche Kriminalstatistik 2018).
Instrument mit doppelter Kontrolle: Begleitung durch die Justiz; Überwachung durch die Terrorismusbekämpfer
Werden nach dem Terrorparagraphen verurteilte Straftäter*innen bedingt entlassen, so wird dies von der Justiz parallel dem Landesamt für Verfassungsschutz (LVT) bzw. Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gemeldet.
Sie können nach Enthaftung insbesondere durch folgende Maßnahmen kontrolliert werden:
–> Betreuung durch die Bewährungshilfe im Auftrag der Justiz, um auf die Entlassenen einwirken zu können.
–> Mögliche Überwachung durch LVT/BVT des Innenministeriums, um seine Handlungen auch verfolgen und etwaigen Straftaten im Vorfeld vorbeugen zu können.
Werden die Justizbehörden über ein entsprechend strafbares Verhalten von bedingt Entlassenen informiert, wird unmittelbar ein Verfahren eingeleitet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Untersuchungshaft verhängt werden.
Quelle
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