Änderungen für Konsumenten im neuen Jahr

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Die Arbeiterkammer kämpft permanent um mehr Rechte für Konsumenten/-innen und ist dabei oft erfolgreich.
Mit 1. Jänner 2019 treten wieder einige Verbesserungen in Kraft, etwa bei der Energiekennzeichnung von Elektrogeräten, der Einlagensicherung, den Grenzwerten von Schwermetallen in Schokolade und beim Kauf digitaler Fahrzeug-Vignetten. Teilweise Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen gibt es für Menschen, die eine Lebensversicherung wieder loswerden wollen. Ein Überblick:

Die Energiekennzeichnung von Elektrogeräten wird entrümpelt

Bei Elektrogeräten informiert künftig eine neue Skala von A bis G die Konsumenten/-innen über den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz. Die bisherigen Plusklassen A+++, etc. verschwinden. Die A–Klasse ist die mit der höchsten Energieeffizienz. Die neue Kennzeichnung gilt zunächst für Waschmaschinen, Lampen und Fernsehgeräte. Staubsauger, Dunstabzugshauben oder Heizungen folgen erst später.

Abo für Digital-Vignetten

Beim Kauf einer digitalen Vignette für die Autobahn- und Schnellstraßenbenutzung kann man ab 2019 ein Abo-Service aktivieren. Die Gültigkeit der Jahresvignette wird danach automatisch verlängert. Autofahrer müssen sich nicht mehr jährlich um die rechtzeitige Neuanschaffung kümmern.

Einlagensicherung

Ab 1.1. 2019 gibt es die vereinheitlichte Einlagensicherung. Durch eine bessere finanzielle Ausstattung soll die Leistungsfähigkeit des Systems erhöht werden. In Österreich gibt es dann nur mehr zwei Sicherungseinrichtungen. Die Einlagensicherung Austria GmbH wird die bisherigen Sicherungseinrichtungen der einzelnen Banken ersetzen. Eigenständig bleibt nur das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen.

Die Höhe der abgesicherten Beträge bleibt mit 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Person und Bank gleich.
Eine Absicherung von 500.000 Euro für 12 Monate ab der Gutschrift gilt für Einlagen aus Immobilientransaktionen von privat genutzten Wohnräumen, Einlagen, die gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse anknüpfen (Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod), Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für Körperschäden aus Straftaten oder falsche strafrechtliche Verurteilung.

Im Haftungsfall braucht kein Antrag (ausgenommen im Falle der erhöhten Sicherungssumme von 500.000 Euro) gestellt werden, es reicht, wenn der Sicherungseinrichtung ein Konto für die Überweisung bekannt gegeben wird. Die Erstattungsfrist beträgt ab dem 1. Jänner 2019 bis 31.12.2020 15 Tage (2021 – 2023: 10 Tage, ab 2024: 7 Tage).

Neue Grenzwerte für Schokolade

Natürlich vorkommende Schwermetalle in Lebensmitteln können in zu hohen Dosen die Gesundheit schädigen. Für Kakao- und Schokoladeprodukte hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nun die Grenzwerte gesenkt. Die besonders belastete Bitterschokolade darf ab 1.1.2019 nicht mehr als 0,80 mg Cadmium pro Kilo enthalten. Für Milchschokolade und Kakaopulver gelten geringere Grenzwerte.

Verbesserung bei Kündigung einer Lebensversicherung

Seit Jahren setzt sich die Arbeiterkammer dafür ein, dass die Abschlusskosten einer Lebensversicherung auf die gesamte Vertragsdauer aufgeteilt und bei einer vorzeitigen Kündigung nicht zur Gänze vom Rückkaufswert abgezogen werden. Ab 1.1.2019 dürfen die Versicherungen nun bei Kündigung innerhalb des ersten Versicherungsjahres (mit Kündigungstermin zum Ende des Jahres) keine Abschlusskosten mehr einbehalten. „Man erhält also den vollen Rückkaufswert. Das ist eine deutliche Verbesserung für Konsumenten/-innen. Denn nach bisheriger Rechtslage wurden auch bei Beendigung des Vertrages innerhalb bzw. zum Ende des ersten Versicherungsjahres die Abschlusskosten anteilig verrechnet“, freut sich AK-Präsident Kalliauer.

Erfolgt die Kündigung nach dem ersten Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren erhält man ebenfalls den Rückkaufswert. Jedoch werden die einmaligen Abschlusskosten wie bisher von der Versicherung anteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Laufzeit einbehalten. Das sind z.B. nach zwei Jahren Laufzeit zwei Fünftel der Abschlusskosten. Kündigt man nach Ablauf von fünf Jahren erhält man den Rückkaufswert abzüglich der gesamten einmaligen Abschlusskosten

Verschlechterungen bei Rücktritt von einer Lebensversicherung

Von der Kündigung zu unterscheiden ist ein Rücktritt von der Versicherung. Ab 1.1.2019 gibt es ein einheitliches Rücktrittsrecht für alle Versicherten, also auch für die bisher gesondert geregelten Lebensversicherungen. Konsumenten/-innen können von Versicherungsverträgen innerhalb von 14 Tagen, von Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, zurücktreten. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht können Versicherte aber nach bahnbrechenden Höchstgerichtsurteilen quasi ewig den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bisher konnten sie dabei alle eingezahlten Prämien plus vier Prozent Zinsen zurückfordern. Auf Druck der Versicherungswirtschaft hat die Regierung aber im Juli 2018 ein Gesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt und massive Einbußen bei einem Spätrücktritt bringen wird: Die einbezahlten Prämien zurück gibt es nur noch bei einem Rücktritt innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss. Ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Versicherungsjahres können Veranlagungsverluste abgezogen werden und nach fünf Jahren werden zusätzlich die gesamten Abschlusskosten auf die Versicherungsnehmer/-innen abgewälzt.

„Die Regierung hat hier – ohne weitere höchstgerichtliche Entscheidungen abzuwarten – eine Novelle übers Knie gebrochen, von der vorrangig die Versicherungen profitieren. Aus AK-Sicht ist das untragbar“, sagt der AK-Präsident.

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