Rechtsanwaltstarifgesetz regelt klar, wann und wie eine Inflationsanpassung zu erfolgen hat.
Mit Kopfschütteln reagiert Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK), auf das jüngste Statement von Justizminister Wolfgang Brandstetter im Zusammenhang mit der von den Rechtsanwälten vehement geforderten Inflationsanpassung des gesetzlichen Rechtsanwaltstarifs an die Geldentwertung der letzten 7 Jahre. “§ 25 Rechtsanwaltstarifgesetz regelt klar, wann und wie eine Anpassung der Tarifansätze zu erfolgen hat”, erklärt Wolff. Justizminister Brandstetter hatte via APA behauptet, dass aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften das Einvernehmen mit dem Finanzministerium notwendig sei. “Das ist schlichtweg falsch”, so Wolff, “von einem Einvernehmen mit dem Finanzministerium ist im Gesetz gar keine Rede”. § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) lautet:
“§ 25 – Festsetzung von Zuschlägen
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hiernach ergehende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.”
Anpassung bereits 2012 beantragt
“Bundesminister Brandstetter hat mir mehrfach persönlich versichert, dass unsere Forderung berechtigt ist. Es ist für mich daher nicht nachvollziehbar, warum er sich jetzt auf “zwingende gesetzliche Vorschriften” beruft, die so nicht existieren”, so Wolff.
Seit der letzten Anpassung des Rechtsanwaltstarifs im Jahr 2008 ist eine Geldentwertung von über 15 Prozent eingetreten. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 25 RATG, die eine Festsetzung eines Zuschlags notwendig macht, ist nach der jahrzehntelangen Praxis des Justizministeriums ab einer 10 %-igen Steigerung des VPI seit der letzten Anpassung anzunehmen. Bereits im Dezember 2012, als dieser Schwellenwert überschritten war, hat der ÖRAK an Justizministerin Beatrix Karl den Antrag auf Zuschlagsfestsetzung nach § 25 RATG gestellt. Bereits damals betrug die Steigerung des VPI 10,9 %. Mittlerweile ist die Geldentwertung seit 2008 auf über 15 % angewachsen. Nachdem zahlreiche Schreiben und Gespräche über Jahre hinweg nicht fruchteten, sei die Rechtsanwaltschaft nun nicht mehr in der Lage, die Erste Anwaltliche Auskunft in den Rechtsanwaltskammern unentgeltlich anzubieten, so Wolff. “Im selben Zeitraum erfolgten übrigens allein 28 Änderungen des Gerichtsgebührengesetztes mit größtenteils empfindlichen Gebührenerhöhungen. Allein dreimal in den letzten 7 Jahren hat der
Justizminister die Gebührenschraube per Verordnung angezogen”, so Wolff.
Nichtanpassung ist Missachtung gesetzlicher Bestimmungen
“Kaum ein anderer Beruf erbringt ein derartiges Maß an unentgeltlichen Sozialleistungen im Interesse der Allgemeinheit, wie die Rechtsanwaltschaft”, verweist Wolff auf die aktuelle Leistungsbilanz der Rechtsanwälte. Es sei daher überhaupt nicht einzusehen, warum ausgerechnet die Rechtsanwälte von der Politik -unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen – im Regen stehen gelassen werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein Zitat von Justizminister Hans Klecatsky, einem der Vorgänger Brandstetters, hinzuweisen, der einst sagte: “Eine ausreichende Sicherung der materiellen Existenz des Rechtsanwaltes ist unbedingt notwendig, nicht nur im Interesse der Rechtsanwaltschaft, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Mit der wirtschaftlichen Sicherung der Rechtsanwälte steht und fällt die Unabhängigkeit des Standes und seine Funktionstüchtigkeit im Dienste unseres demokratischen Gemeinwesen”. Dem sei nichts hinzuzufügen, so Wolff.