Asylheime dürfen Gewalttätige nicht auf die Straße setzen

kalhh / Pixabay Solche Bilder von Massen an Flüchtlinge illegal in ein Land, nie wieder

Was mit gewalttätigen Asylanten, Flüchtlingen machen?

Die FPÖ zeigte sich mehr als entsetzt, bei dem letzten Vorfall

„Entlassung des rechtskräftig negativen Afghanen aus der Schubhaft ist klare Fehlentscheidung!“

Innenministerium lässt offenbar wieder Medien über Asyl entscheiden.

„Die Entlassung jenes Afghanen, der in Schladming eine Lehre begonnen hat, aus der Schubhaft samt Einleitung eines neuerlichen Asylverfahrens ist eine klare Fehlentscheidung“, reagiert heute FPÖ-Klubobmann NAbg. Herbert Kickl auf aktuelle Medienberichte.

„Jetzt läuft es wieder nach dem alten Schema: Wer sich medienwirksame Unterstützung organisieren kann, wird trotz rechtskräftig negativen Bescheids nicht abgeschoben. Es gibt wieder gleich und gleicher. Das Innenministerium lässt offenbar wieder die Medien darüber entscheiden, wer Asyl bekommt und wer nicht. Da kann man sich das Asylverfahren gleich sparen. Das ist ein Schlag ins Gesicht der Beamten, die den Fall intensiv geprüft haben“, so Kickl.

Bis jetzt wurden diese auf die Straße gesetzt. Der oberste Gerichtshof ist jetzt eingeschritten und schob dem einen Riegel vor.

Asylheime dürfen Gewalttätige nicht rauswerfen.

Auch gewalttätigen Flüchtlingen darf nicht jegliche Unterstützung für Unterkunft und Verpflegung entzogen werden.
Selbst nur vorübergehend verstößt dies gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union.

Sanktionen gegen gewalttätige Flüchtlinge sind erlaubt, die Unterstützung für Unterkunft und Verpflegung komplett zu entziehen aber nicht. Selbst nur vorübergehend verstößt dies gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschieden hat. Strafen bis hin zur Haft schließt dies nicht aus, diese sind ausdrücklich zulässig.

Die „elementarsten Bedürfnisse“ und ein „würdiger Lebensstandard“ müssten „dauerhaft und ohne Unterbrechung“ gewährleistet bleiben. Dafür reiche eine Liste mit privaten Obdachlosenunterkünften nicht aus. Das gelte allemal für Minderjährige, betonten die Luxemburger Richter. Diese seien „besonders schutzwürdig“. Nach der EU-Grundrechtecharta müsse daher auch eine Entscheidung über Strafsanktionen „unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls ergehen“.

Als mögliche Sanktionen nannte der EuGH die Unterbringung in einem besonderen Teil der Flüchtlingseinrichtung oder auch Haft. Minderjährige könnten auch der Obhut des Jugendschutzes übergeben werden.

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Quelle
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