Polizei informiert über Strafbarkeit und rät von der Beteiligung ab
In sozialen Medien wird dazu aufgerufen, mit privaten Bussen und Pkws Flüchtlinge von Budapest nach Wien zu bringen. Wer dem nachkommt, macht sich strafbar.
Unter dem Titel “Konvoi Budapest Wien – Schienenersatzverkehr für Flüchtlinge” wird in sozialen Medien dazu aufgerufen, Flüchtlinge mit Privatfahrzeugen von Budapest nach Wien zu bringen.
Die Polizei weist darauf hin, dass eine Beteiligung an diesen Aktionen strafbar ist und rät davon ab. In Ungarn wurden bereits Österreicher aus diesem Grund festgenommen. Auch in Österreich kann dies gravierende Folgen von der Anzeige bis hin zur Festnahme haben. Österreichische Polizisten, die eine solche Verwaltungsübertretung oder Straftat feststellen, sind von Amts wegen verpflichtet, diese der Behörde oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Zur Verhinderung von Tragödien wie jener der 71 Toten von Parndorf geht die Polizei derzeit rigoros auf den Hauptverkehrswegen und an den Grenzen gegen Schlepper vor.
Personen, die Flüchtlinge nach oder durch Österreich führen, machen sich nach § 120 Abs. 3 Z. 1 FPG strafbar, auch wenn sie es unentgeltlich machen. Die Geldstrafe für die wissentliche Förderung der Einreise und Durchreise eines Fremden beträgt zwischen 1.000 und 2.000 Euro.
Erfolgt eine solche Beförderung gegen Entgelt, kann es sich um den gerichtlichen Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG handeln.