Sozialausschuss billigt notwendige Gesetzesreparatur mit breiter Mehrheit
Am Rande der Kassenreform haben die damaligen Regierungsparteien ÖVP und FPÖ auch beschlossen, die Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben und Beiträge beim Finanzministerium zu bündeln. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde zwar ein Anforderungsrecht auf Sozialversicherungsprüfungen eingeräumt, eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Prüforganen hat sie aber nicht. Damit kann sie auf Art und Umfang der Ermittlungen so gut wie keinen Einfluss nehmen, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits vergangenen Dezember festgestellt und die entsprechenden Gesetzespassagen mit dem Argument aufgehoben, dass sie der Selbstverwaltung widersprechen. Nun liegt ein Gesetzentwurf zur Reparatur der einschlägigen Bestimmungen vor – er hat heute mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen den Sozialausschuss des Nationalrats passiert. Auch eine Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz wurde an das Plenum weitergeleitet.
Befasst hat sich der Ausschuss außerdem mit einer Reihe von Oppositionsanliegen, die jedoch vertagt wurden. Unter anderem standen dabei die Ausweitung der Freistellungsregelung für Beschäftigte mit schweren Vorerkrankungen, Sonderunterstützungen für sozial schwache Familien, die sogenannte “Hacklerregelung Neu” und ein Mindestlohn für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten zur Diskussion. Sozialminister Rudolf An schober stellte eine Verlängerung der Freistellungsregelung über Ende Mai hinaus in Aussicht.
Initiiert worden war die Gesetzesnovelle zur Sozialversicherungsprüfung (480/A) von ÖVP und Grünen, wobei bei der heutigen Abstimmung noch ein präzisierender, gemeinsam mit der SPÖ vorgelegter Abänderungsantrag berücksichtigt wurde. Der beim Finanzministerium eingerichtete Prüfdienst (PLAB) wird demnach in
“Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge” (PLB) umbenannt und ab Juli grundsätzlich nur mehr im Auftrag der Finanzämter Prüfungen durchführen. Gleichzeitig erhält die Österreichische Gesundheitskasse, so wie seinerzeit die Gebietskrankenkassen, eigene Prüfkompetenzen. Am schon seit Jahren bewährten System, dass alle Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer) gemeinsam geprüft werden – also vice versa von der Finanz bzw. den Kassen – wird jedoch festgehalten.
Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, sowohl beim zuständigen Finanzamt als auch bei der Gesundheitskasse eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird dieser Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, können sie künftig selbst Prüfungen durchführen. Weitere vorgesehene Änderungen betreffen die Aufgaben und Beschlüsse des beim Finanzministeriums eingerichteten Prüfbeirats.
Ähnliche Regelung wie vor der Kassenreform
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