Die Wetterfrösche sind sich einig: Der Winter kommt, nach dem Minisommer noch mal zurück! Auch wenn dies alle Jahre wieder passiert, montieren doch alle BIS 15. April die Sommerreifen …
Immer das gleiche Bild: Kaum hat es ein paar Plusgrade sieht man wirklich jeden beim Aufziehen der Sommerreifen. Es ist als ob irgendeine geheime Botschaft sagen würde: “Bis am 15. April müsst ihr alle umstecken!“. Diese Fristen meinte der Gesetzgeber aber ein wenig anders.
Es gibt keine Sommerreifen-Pflicht!
Dabei sollte es jedem Erwachsenen Menschen klar sein – Auch der schönste Blitzfrühling oder Minisommer im März ist schnell zu Ende und weicht meist einer langen Schlechtwetter-Periode. Es dauert dann oft bis Juni bis man einen echten Sommer erwarten kann.
Vor allem hier, bei uns in den Voralpen kann es bei entsprechender Seehöhe noch etliche frostige Zeiten geben. Dies ärgert nicht nur die Landwirte sondern die meisten Autofahrer. Die meisten, weil etwa Geländewagen-Fahrer wie wir ohnehin meistens recht griffige Allwetter oder gar Winter-Taugliche Reifen drauf haben.
Wetter hält sich nicht an gesetzliche Fristen!
Die gesetzliche Winterausrüstungspflicht endete zwar am 15. April, aufgrund der aktuellen Witterung und der Wettervorhersage empfiehlt der ÖAMTC aber, die Winterreifen noch einige Tage am Auto zu lassen.
“Vorschrift ersetzt Vernunft nicht“, bringt es ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer auf den Punkt. “Nur weil die Winterreifenpflicht vorbei ist, heißt das nicht, dass es automatisch Zeit für Sommerreifen ist. Auch jetzt müssen Fahrzeuge den Verhältnissen entsprechend ausgerüstet sein. Sind sie das nicht, drohen nach Unfällen Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen“, so der ÖAMTC-Experte. Außerdem kann es passieren, dass sogar die eigene Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit eine Zahlung verweigert.
Die österreichische Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. In dieser Zeit können Beamte der Exekutive bei winterlichen Verhältnissen Lenker strafen, die nicht mit Winterreifen unterwegs sind. Bei einem Verstoß können Verwaltungsstrafen bis 5.000 Euro verhängt werden, je nach Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Im Normalfall sind es bei erstmaliger Begehung rund 50 Euro.