Haftung des Wirtschaftsprüfers nunmehr rechtskräftig vom OGH bestätigt

Andi_Graf / Pixabay

Allgemein war es für die Kläger bei der Ankaufsentscheidung von Bedeutung, dass die Unternehmen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wurden und es keine Beanstandungen gab. Hätten die Kläger von einer Versagung oder Einschränkung eines Bestätigungsvermerks für die geprüften AvW-Gesellschaften erfahren, hätten sie ihre Genussscheine nicht gekauft.

Die EMSE Consulting GmbH (ehemals MOORE STEPHENS EHRENBÖCK Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH) haftet daher den Anlegern für deren Schäden aufgrund der AvW-Genussscheinkäufe, sofern diese nicht im Einzelfall bereits verjährt sind (dh, rechtzeitig eingeklagt wurden), erklärt Arno F. Likar. “Selbst das Risiko krimineller Handlungen ist vom Rechtswidrigkeitszusammenhang erfasst, wenn der Anleger es aufgrund falscher Sicherheitsbeteuerungen des Beraters erheblich geringer einschätzen durfte, als es den Tatsachen entsprach.” Diese Rechtsfolgen sorgfaltswidriger Anlageberatungen sind zur Folge des OGH auch auf die Haftung des Abschlussprüfers zu übertragen und wohl auch zweifelsohne auf die Haftung von Wirtschaftsauskunfteien, der Republik Österreich für unterlassene Finanzmarktaufsicht sowie allenfalls auch der Depotbank.
Wir gehen davon aus, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw deren Haftpflichtversicherung nunmehr aufgrund geklärter Rechtslage zu einem raschen außergerichtlichen Vergleich bereit sein wird und die von uns vertretenen Anleger so noch heuer ein “Weihnachtsgeld” erhalten.

Quelle
Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung.