Land Steiermark schließt Lebens und Sozialberatung aus – Klage

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Klage gegen Land Steiermark wegen Diskriminierung einer Berufsgruppe.

Entgegen den rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundes schließt das Land Steiermark die Lebens- und Sozialberater für viele Tätigkeiten aus. Nun wird eine Musterklage eingereicht.

Ohne entsprechenden Befähigungsnachweis wird keine Gewerbeberechtigung erteilt
Andreas Herz, Obmann der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung in der WKO Steiermark.
Eine Diskriminierung, die wir so nicht länger zulassen werden
Andreas Herz, Obmann der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung in der WKO Steiermark.
Wir reichen als Fachgruppe eine entsprechende Musterklage gegen das Land Steiermark ein.
Andreas Herz, Obmann der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung in der WKO Steiermark.
Um als Lebens- und Sozialberater die Beratung und Betreuung von Menschen ausüben zu dürfen, bedarf es umfangreicher Ausbildungen. „Ohne entsprechenden Befähigungsnachweis wird keine Gewerbeberechtigung erteilt“, stellt der Obmann der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung in der WKO Steiermark, Andreas Herz, klar. Trotzdem schließt das Land Steiermark diese Berufsgruppe in vielen Bereichen der Auftragsvergabe aus, speziell was Supervisionsleistungen im Bereich der Behindertenhilfe betrifft. Hier lehnt man die Lebens- und Sozialberater ab, obwohl das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im März 2018 festgehalten hat, dass für die gewerbsmäßige Erbringung von Supervisionsleistungen grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater erforderlich ist. „Eine Diskriminierung, die wir so nicht länger zulassen werden“, betont Herz: „Wir reichen als Fachgruppe eine entsprechende Musterklage gegen das Land Steiermark ein.“

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