Seit kurzem ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Das hat insbesondere für jene Auswirkungen, die im Ausland eine Immobilie besitzen.
Wichtigste Änderung: Im Todesfall gilt nicht mehr automatisch das Erbrecht jenes Staates, dessen Staatszugehörigkeit der Tote besitzt, sondern das jenes Landes, in dem der Tote verstorben ist. Das hat insbesondere für jene Auswirkungen, die im Ausland eine Immobilie besitzen.
Folgendes Beispiel möge dies verdeutlichen: Ein Pensionist lebt mehr als die Hälfte des Jahres in Spanien. Er hat dort seinen Lebensmittelpunkt und besitzt Immobilien sowohl in Spanien als auch in Salzburg.
Neue Regelung betrifft jeden zehnten
Stirbt der Mann in Spanien, gilt nach der neuen EU-Verordnung spanisches Recht, erklärt der Sprecher der Salzburger Notare, Claus Spruzina. “Sein Nachlass wird dann von einem spanischen Gericht nach spanischem Recht abgehandelt. In Österreich wird dann das europäische Nachlasszeugnis, das ein spanischer Notar ausstellt, beim Grundbuch durchgeführt. Im gegenständlichen Fall würde in Österreich mit Sicherheit kein Verlassenschafts-Verfahren eingeleitet.
Nach Schätzungen betrifft das neue EU-Erbrecht rund zehn Prozent der . Wer das nicht will, der muss in seinem Testament vermerken, dass sein Nachlass nach österreichischem Recht verwaltet wird. Er habe all seinen Kunden geraten, das auch zu tun, sagt Notarsprecher Claus Spruzina.