Die seit 2011 jährlich verechnete Telekom A1 Servicepauschale wurde uns rechtswidrig abgenommen. Das noch dazu für unverlangte Leistungen die ohnehin nur wenige wirklich brauchen konnten. Der OGH bestätigte nun diese Ansicht vieler erboster Kunden.
Wer, wie ich zB. Mitte 2010 einen “aonSuperKombi” bei der TELEKOM (welche sich damals noch mit Produktnamen wie AON umgab) wollte konnte sich diesen um 29,90 € pm. holen. Dazu gabs da noch eine AKTION welche extra damit warb das “auf die Dauer der Vertragslaufzeit für aonSuperKombi ein monatliches Aktions-Grundentgelt in der Höhe von € 29,90 zur Verrechnung.”
Andere Kunden zeigen sogar auf Formulierungen wie “… ein Leben lang … ” kostet es nur 29,90 € pm.
Wem es nicht passt der soll kündigen!?
Ein Jahr später schrieb die Telekom klammheimlich und winzig klein einen Hinweis auf die Rechnungen wonach bald mit einer sog. “Internet Servicepauschale” von 15,- pro Jahr zu rechnen sei.
Wer damit nicht einverstanden ist solle gefälligst den Vertrag kündigen. Was aber va. am Land mangels Alternativen nicht immer so leicht ist und war.
Zudem kamen auch einige Mitbewerber von A1 auf die Idee es der großen Telekomgesellschaft nachzumachen und führten ihrerseits auch solche Pauschalen ein.
Wie auch immer: schon im Juli wurde das gemeinsam mit der regulären Rechnung abgebucht!
Die AK klagte und bekam Recht!
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seinem Urteil (PDF 0,2 MB), dass die Internet-Servicepauschale bei A1 bei jenen Verträgen unzulässig ist, bei denen mit gleichbleibendem Grundentgelt „auf die Vertragsdauer“ oder „ein Leben lang“ geworben wurde bzw. bei denen diese sogar vertraglich vereinbart wurde.
- Wie weiß ich ob ich auch rückfordern darf?
- Wie kommt man nun zu den zu Unrecht eingehobenen Beträgen?
- Zahlt die Telekom, bzw. A1 das wirklich zurück und wenn ja:
- wie geht das, gibts einen Musterbrief?
All das und noch viel mehr steht auf der Seite der AK!
Ein Tip zum Schluss:
Wer seinen Vertrag, seine Bestellbestätigung, alte Prospekte uä. nicht sorgsam aufgehoben hat und wer ev. nicht einmal mehr genau weiß ob seine Bestellung die besagten Formulierungen enthielt sind der steht vorerst ohne Beweis da.
Was aber nicht heisst das man die Rückforderung somit gleich sein lassen soll!
Die Zeitmaschine des Internets hilft – denn wenigsten der alten AON, A1 Werbung per Internet kann man nachspüren – nämlich per https://archive.org/web/ der Zeitmaschine des Netzes!
Ich habe da genau die Formulierungen gefunden welche zB. zu meinen Bestelldatum, innerhalb meines Aktionszeitraumes gültig waren. Eventuell hilft dieser Tip dem einen oder anderen bei seiner Rückforderung! Sogar die AGBs, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen von anno domini lassen sich noch alle downloaden!
Einfach die gewünschte Seite (zB. www.telekom.at/agb) ins Suchfeld eintippen und nach einiger Geduld kann es sein das sie genau ihren Zeitraum finden und die Seiten der AON, TELEKOM, A1 oder wie auch immer sich die damals nannten in der Fassung sehen können die sie interessiert. Dann entweder einen Screenshot machen (per “Snipping Tool” (ab Vista) od. ALT + Druck -> dann in Paint oä. Bildbearbeitung einfügen), ausdrucken, speichern als HTML oder per Browsererweiterung exportieren.