VfGH – Muchitsch: „Neue Regierung muss türkis-blauen Sozialhilfe-Pfusch reparieren“

SPÖ
Foto: pixabay, zib

„Der Verfassungsgerichtshof hat die Kernpunkte des unsozialen, unfairen türkis-blauen Sozialhilfegesetzes für verfassungswidrig erklärt.
Das ist ein großartiger Erfolg für soziale Gerechtigkeit“, so SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch anlässlich des heutigen VfGH-Entscheids.
Der VfGH hat heute drei wesentliche Bestandteile der Mindestsicherungs-Reform aufgehoben: Die abnehmenden Höchstsätze für Kinder mit steigender Kinderzahl, die Kürzung der Sozialhilfe bei ungenügenden Deutsch- oder Englischkenntnissen sowie die weitgehende Pflicht zur Datenübermittlung personenbezogener Daten ans Ministerium. „Ich habe in den letzten Monaten immer wieder gesagt, dass dieses menschenverachtende Gesetz als Kurz I-Modell bezeichnet werden müsste, weil es noch Schlimmer als das deutsche Hartz IV-Modell ist“, so Muchitsch.

Dieses Gesetz war ein bewusster, politisch motivierter Sozialabbau.
Es wurde dabei von Kurz und Strache auch in Kauf genommen, dass sich die Armut für 70.000 Kinder im Land verschärft und ihnen ihre Zukunftschancen genommen werden. Mit der Aufhebung durch den VfGH ergeht der Auftrag an die nächste Regierung, diesen „Pfusch“ wieder zu reparieren, so Muchitsch.
Auch die Aktion 20.000 sollte ausgebaut werden, damit mehr Menschen wieder in Beschäftigung kommen. Denn eigenständiges Einkommen ist das wirksamste Mittel, um Armut zu verhindern, fordert der SPÖ-Sozialsprecher.

„Heute sieht man das Ergebnis einer ‚Husch-Pfusch-Manier‘ der gescheiterten Ibiza-Koalition. Das Ignorieren der dringenden Apelle zahlreicher Expertinnen und Experten von Volkshilfe, Armutskonferenz, Caritas, Arbeiterkammer usw. wurde heute bestraft“, so Muchitsch.

Katholischer Familienverband begrüßt VfGH-Urteil zur Sozialhilfe neu.

Der Katholische Familienverband hatte schon in seiner Stellungnahme im Jänner eine Rücknahme der Deckelung für Mehrkindfamilien gefordert.

Mit Erleichterung reagiert der Katholische Familienverband auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das die Deckelung der Sozialhilfe, vormals Mindestsicherung für Mehrkindfamilien für unzulässig erklärt. „Es darf nicht egal sein, wie viele Menschen von einem Einkommen leben; was für die Steuer gilt, muss auch für die Sozialhilfe gelten“, ist Familienverbandspräsident Alfred Trendl überzeugt und begrüßt das VfGH-Urteil.

Der Katholische Familienverband hat schon in seiner Stellungnahme Anfang des Jahres Bedenken zu den unterschiedlichen Höchstsätzen geäußert und eine Streichung dieser degressiven Staffelung der Leistungssätze gefordert. Ein Kritikpunkt war ein sachlicher Aspekt: „Eine Staffelung hätte aus unserer Sicht ausschließlich aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erfolgen, eine Differenzierung wäre daher – wie bei den Regelbedarfssätzen – lediglich nach dem Alter und nicht nach Anzahl der Kinder in einer Familie zulässig“. Wesentlicher für die größte überparteiliche Familienorganisation war aber der menschliche Aspekt: „Die degressive Gestaltung der Leistungssätze kann eine Armutsfalle sein“, hieß es dazu in der Stellungnahme.

„Aus diesen Gründen sind wir froh, dass die Regelungen der Höchstsätze für Kinder zurückgenommen werden,“ sagt Familienverbandspräsident Trendl und appelliert an die neue Bundesregierung: „Nehmen Sie das Problem ernst und bekämpfen Sie Kinderarmut an der Wurzel“, so Trendl. Um dafür valide Daten zu haben, fordert Trendl einmal mehr die Finanzierung einer aktuellen Kinderkostenstudie: „Wir wissen aktuell nicht, was Kinder kosten, um daran Sozialleistungen wie die Sozialhilfe aber auch Familienleistungen wie die Familienbeihilfe anzupassen“, so Trendl und verweist auf das Nachbarland Deutschland, wo eine solche Kinderkostenstudie sogar vom Gesetzgeber eingefordert wird.

Familienleistungen wirken armutsvermeidend. Ihre regelmäßige Wertanpassung sollte daher – in Analogie zum Pflegegeld – eine Selbstverständlichkeit sein. „ Das Pflegegeld wird ab 2020 endlich jährlich wertangepasst. Diesen Automatismus braucht es auch für die Familienbeihilfe“, appelliert Trendl an die neue Bundesregierung.

Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)


Disclaimer

  • Wir verweisen hiermit auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links und betonen ausdrücklich, dass wir die im Abs. 1 des § 17 ECG genannte Überprüfung etwaiger Rechtswidrigkeit im verlinkten Inhalt nicht immer gewährleisten können.
  • Der Betreiber und die Autoren dieser Website sind weder Juristen, noch beschäftigen sie solche, dürfen und können daher keine Rechtsgutachten über externen Content erstellen.
  • Der Pflicht gem. Abs. 2, § 17 ECG kommen wir erst nach Einlangen qualifizierter Hinweise der Justizbehörden nach. Dennoch beachten wir auch Hinweise daran beteiligter jur. wie phys. Personen und versuchen objektiv zu bleiben.
  • Artikel, Beiträge, Seiten usw. sind mit Quellangaben versehen, soweit diese bekannt und nötig sind. Dabei gibt es 4 Abstufungen:
    - "APA-OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders!" bedeutet, dass diese Veröffentlichung kein von uns produzierter redaktioneller Content ist, sondern eine Verteilung im Sinne des APA Disclaimers (§ 17 ECG muss hier also nicht explizit angegeben werden).
    - "Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)" besagt das Gleiche wie oben, gilt aber für allen Content, welcher nicht, oder nicht nur von APA-OTS kommt. Hier dürfen auch eigene Einleitungen, Anmerkungen und Fußnoten dabei sein. (§ 17 ECG gilt dennoch)
    - "Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung." heißt, dass von APA-OTS verbreiteter Content von uns in weiten Teilen verändert, angepasst, ergänzt wurde. Hier deklarieren wir keinen vollen Haftungsausschluss für den gesamten Content des jeweiligen, so gekennzeichneten Artikels. (§ 17 ECG gilt aber weiterhin für Aussagen des Urhebers.)
    - "Quelle wird teilweise genannt, aber aus rechtlichen Gründen (§ 17 ECG) nicht verlinkt" bedeutet, dass die Quelle zwar genannt wird oder werden musste, wir aber aufgrund der nicht möglichen Prüfung auf rechtliche Korrektheit, Wahrheit des externen Inhalts keinen Link setzen.
  • Wir sind nicht verantwortlich für die Offenlegung persönlicher Daten beteiligter jur. wie phys. Personen in und auf verlinkten Webseiten, sowie in den URLs und deren Linktext.
  • Ebenso teilen wir nicht zwingend deren Ansichten, sondern machen die Unschuldsvermutung für alle jur. wie phys. Personen und alle Vorwürfe gegen jene geltend. Dies gilt insbesondere für die eigene Berichterstattung, welche nach dem öst. Mediengesetz erfolgt, soweit wir als Nicht-Juristen dieses verstehen.
  • Wir stehen nicht in (ge)werblichen Zusammenhang mit uo. zu den Betreibern der verlinkten Webseiten.
  • Etwaige Empfehlungen in diesem Bericht sind keine Rechtsberatung!
  • Der Begriff "Abmahnanwalt" bezeichnet Juristen, welche überwiegend u.o. ausschließlich von (meist ungerechtfertigten, überzogenen, rechtlich fragwürdigen) Abmahnungen leben und soll keine Herabwürdigung von Kanzleien darstellen, welche dies innerhalb gesetzlich verankerter Regeln tun.
  • Jener Disclaimer soll sich nicht über gültiges Recht hinwegsetzen und hat aufgrund der nicht Vertrags-gebundenen Wirksamkeit hpts. informativen Charakter.
  • Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang auch unsere AGB.