Auch dieser Tage sind die Einsatzkräfte, allen voran die Feuerwehren im Dauereinsatz wegen der Unwetter. Klar, jeder halbwegs intelligente Chef sieht das ein und kompensiert den Ausfall dieser Leute und zahlt weiter.
Doch wie ist das bei den anderen Menschen?
- Wenn man bloß nicht zur Arbeit kann, weil die Straße überschwemmt ist oder gar die Öffis nicht verkehren?
- Wird man gefeuert weil man nicht mit Helm und Schwimmreifen über Muren und Bäume steigt, die Flüsse durchquert, um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen?
Eins vorweg: Viele Bosse wollen das so haben, überhaupt weiß man aus Erfahrung, dass es besonders schwer ist, wenn der Betrieb in einem verschonten Gebiet liegt und man selbst in einer Wetterschlucht festsitzt.
ÖGB: Heftige Unwetter können Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen
Bei Dienstverhinderung muss Entgelt weiter bezahlt werden
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Unwettern, Überflutungen und Murenabgängen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: “Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.” Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man muss den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung informieren.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben, und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen.
ÖGB hat Entgeltfortzahlung auch für ArbeiterInnen durchgesetzt
Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.
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