Wissen Sie was „Bild-Spinnen“ und „Foto-Grafen“ sind?

Keine tierische Spezies, aber dennoch unmenschlich und keinesfalls adelig ...

Foto-Grafen und Bild-Spinnen
So, ist im Kasten - nun ins Netz und Abzocken! Alexas_Fotos / Pixabay

In einem Leitartikel der ExtraDienst 4/2016 erzählte ED-Herausgeber Christian W. Mucha von Schock-Momenten, die einem das Leben als Verleger vergällen können. Etwa, wenn sich ein Bild ohne korrekte Credits ein Jahr lang auf der Verlags-Internet-Plattform versteckt. „Eine Fehlleistung, auf die manche Foto-Grafen wie Bild-Spinnen warten„. Die sich dann mit einem fünfseitigen, juristisch einwandfreien Brief melden. Dessen zentraler Inhalt: eine massiv überzogene Honorar-Forderung.

Wer von diesen Forderungen als erstes profitiert sind die Abmahn-Anwälte. Aus mangelnden Erfolgen oder Gier, spezialisiert man sich für die Profi-Abmahner unter den „Bild-Spinnen“.  Eine Spezies, welche Bilder ohne META-Daten (für Profis: Exif und IPTC) ins Netz stellt und nur darauf wartet das ein Blogger oder sonstige Online-Redakteure so ein Bild auf seiner Site zeigt und die Credits (Bildnachweise) nicht in großen, roten Lettern dazu schreibt..

Dabei ignorieren die Abmahner und deren Rechtsverdreher auch gültige Paragrafen wie den §42c, welcher Redaktionen bei aktuellen Ereignissen die Werk-Nutzung sogar ohne Nachfrage und Nennung eines Urhebers gestattet.
Ebenfalls ignoriert man die AGB der Redaktionen, welche solche Bildnutzungen thematisieren und bei etwaigen Fehlern um einen Hinweis bitten.
Und keiner der „Profis“ kommt auf die Idee, dass Bildnachweise nicht immer am oder im Bild kleben müssen, sondern zB. in einer Foto-Credits-Tabelle zusammengefasst werden können.

Kein Argument ist zu billig und kein Anwalt zu teuer

Den „Foto-Grafen“ ist es aber egal, sie beauftragen diese Anwälte, zahlen ihnen Unsummen, welche dann natürlich von den Bilderdieben wieder eingeholt werden sollten.  Was leider auch oft klappt, denn viel zahlen die Honorare plus Anwaltskosten um ja keine Gerichtsverhandlung zu riskieren.
Sicher, diese ist teurer – aber dabei können auch Argumente zutage treten, welche die „Schwerverbrecher des Urheberrechts“ von ihrer immensen Schuld an der Gesellschaft freisprechen und der Abmahner bleibt auf den Kosten sitzen.

Wie schon Herr Christian W. Mucha sagte, sind diese Forderungen aber so massiv überzogen, dass sich kleine Redaktionen oder gar freie Blogger dies nie leisten können. Denn die Fallensteller unter den Foto-Grafen nehmen da schon mal 1000,- Euro für ein kleines Bildchen welche ein paar Blechkisten zeigt und die Anwälte nehmen noch mal 500,- für ihre „Arbeit“.
Das die abgemahnten „Werke“ nicht einmal die Schaffenshöhe eines Bierdeckels erreichen wird aber oft erst bei Gericht geklärt. Zuvor tut der Foto-Graf so als ob sein Foto eines alten VW-Golf den nächsten Erlkönig von Jaguar zeigen würde.

Erst fragen dann Klagen

Klar, jeder Urheber hat ein Recht auf seine Werke und auf Abgeltung wenn er sein Werk anderen überlässt. Jeder Fotograf kann festlegen ob und zu welchen Bedingungen er anderen eine Nutzung einräumt.
Wir sind selbst Urheber unzähliger Werke und sehen diese auch auf vielen Websites uo. gar in gedruckter Form  – ohne jeden Bildnachweis, ohne Nachfrage, ohne Abgeltung.
Doch man muss im Einzelfall prüfen, wie und warum es dort erscheint und dann kann man denen immer noch einen Hinweis senden, sie zur Entfernung, Zahlung oder sonstigen Maßnahmen auffordern. Dies wird eher erfolgreich sein als die Leute mit extrem teuren, „strafbewehrten Unterlassungserklärungen“ zu bombardieren.

Fehler passieren nun mal jedem. Egal ob Blogger oder Medienkonzern, überall kann etwas übersehen werden oder ein technischer Umstand einen Bildnachweis verschlucken. Bei vielen 1000en Bildern ist es sehr schwer den Überblick zu behalten. Denn man müsste immer wieder prüfen ob das einst als freies Werk eingebaute Bild immer noch so frei ist.
Dies ist auch gängige Praxis der „Bild-Spinnen“: Fotos in freie Bildportale zu laden und später zu entfernen. Inzwischen haben viele runtergeladen, auf eigenen Server gespeichert und schon schnappt die Falle zu …

Das es auch ganz anders geht, zeigt die renommierte internationale Bild-Agentur GETTY-IMAGES:

Zitat http://pressengers.de: „Rechtsklick – Speichern unter – mehr mussten Blogger nicht tun, um ein Bild aus dem Netz zu ziehen, damit sie es anschließend auf dem eigenen kleinen Blog verwenden konnten. Legal ist das nicht, aber keiner in der Netzgemeinschaft stört sich daran. Getty Images hat das nun endlich erkannt und will den Kampf gegen illegale Bilderklauerei teilweise aufgeben. Zumindest private Nutzer sollen künftig eine Vielzahl der Stock-Fotos als eingebettete Bilder verwenden dürfen.

Wir haben das nicht glauben können und fragten bei Getty-Images nach. Und, ja es stimmt! Das bestätigt uns ein Mitarbeiter in lockerem Plauderton und meint auch das es mit dem „kommerziell“ auch nicht so eng sei. „Selbst wenn ihr Werbung auf euren Blog habt und Geld mit Posts verdient, ist egal, man darf dennoch die Bilder einbetten!
Kommerzielle Verwendung wäre erst gegeben, wenn man die Bilder der Agentur herunter lädt und etwa für Prospekte, Werbebanner oder Postkarten verwendet.

Das ist schon sehr erstaunlich, denn früher erzitterte man beim Namen „Getty-Images“, denn man wusste: Extrem hohe Lizenzgebühren, strengste Auslegung der Gesetze, gigantische Strafen bei Rechtsverletzungen usw.
Diese Agentur war und ist ein Treffpunkt höchst professioneller Fotografen, man bekommt dort die besten Bilder weltberühmter Stars und ist in Minuten im Bilde wenn irgendwo etwas passiert.
Das hat seinen Preis, ein Bild kostet schon mal weit über 500,- €  –  aber die sind auch was wert!

Doch selbst diese Ausnahme Könner mit der Kamera geben Bloggern und kleinen Redaktionen die Chance auf hochwertige Bilder – während Dilettanten mit der Handycam Unsummen für ihre Bildchen verlangen …

Aber: Wir sind ja alle Piraten und Freibeuter der Netze …


Disclaimer

  • Wir verweisen hiermit auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links und betonen ausdrücklich, dass wir die im Abs. 1 des § 17 ECG genannte Überprüfung etwaiger Rechtswidrigkeit im verlinkten Inhalt nicht immer gewährleisten können.
  • Der Betreiber und die Autoren dieser Website sind weder Juristen, noch beschäftigen sie solche, dürfen und können daher keine Rechtsgutachten über externen Content erstellen.
  • Der Pflicht gem. Abs. 2, § 17 ECG kommen wir erst nach Einlangen qualifizierter Hinweise der Justizbehörden nach. Dennoch beachten wir auch Hinweise daran beteiligter jur. wie phys. Personen und versuchen objektiv zu bleiben.
  • Artikel, Beiträge, Seiten usw. sind mit Quellangaben versehen, soweit diese bekannt und nötig sind. Dabei gibt es 4 Abstufungen:
    - "APA-OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders!" bedeutet, dass diese Veröffentlichung kein von uns produzierter redaktioneller Content ist, sondern eine Verteilung im Sinne des APA Disclaimers (§ 17 ECG muss hier also nicht explizit angegeben werden).
    - "Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)" besagt das Gleiche wie oben, gilt aber für allen Content, welcher nicht, oder nicht nur von APA-OTS kommt. Hier dürfen auch eigene Einleitungen, Anmerkungen und Fußnoten dabei sein. (§ 17 ECG gilt dennoch)
    - "Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung." heißt, dass von APA-OTS verbreiteter Content von uns in weiten Teilen verändert, angepasst, ergänzt wurde. Hier deklarieren wir keinen vollen Haftungsausschluss für den gesamten Content des jeweiligen, so gekennzeichneten Artikels. (§ 17 ECG gilt aber weiterhin für Aussagen des Urhebers.)
    - "Quelle wird teilweise genannt, aber aus rechtlichen Gründen (§ 17 ECG) nicht verlinkt" bedeutet, dass die Quelle zwar genannt wird oder werden musste, wir aber aufgrund der nicht möglichen Prüfung auf rechtliche Korrektheit, Wahrheit des externen Inhalts keinen Link setzen.
  • Wir sind nicht verantwortlich für die Offenlegung persönlicher Daten beteiligter jur. wie phys. Personen in und auf verlinkten Webseiten, sowie in den URLs und deren Linktext.
  • Ebenso teilen wir nicht zwingend deren Ansichten, sondern machen die Unschuldsvermutung für alle jur. wie phys. Personen und alle Vorwürfe gegen jene geltend. Dies gilt insbesondere für die eigene Berichterstattung, welche nach dem öst. Mediengesetz erfolgt, soweit wir als Nicht-Juristen dieses verstehen.
  • Wir stehen nicht in (ge)werblichen Zusammenhang mit uo. zu den Betreibern der verlinkten Webseiten.
  • Etwaige Empfehlungen in diesem Bericht sind keine Rechtsberatung!
  • Der Begriff "Abmahnanwalt" bezeichnet Juristen, welche überwiegend u.o. ausschließlich von (meist ungerechtfertigten, überzogenen, rechtlich fragwürdigen) Abmahnungen leben und soll keine Herabwürdigung von Kanzleien darstellen, welche dies innerhalb gesetzlich verankerter Regeln tun.
  • Jener Disclaimer soll sich nicht über gültiges Recht hinwegsetzen und hat aufgrund der nicht Vertrags-gebundenen Wirksamkeit hpts. informativen Charakter.
  • Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang auch unsere AGB.