FP-Hofer: „Wir stopfen Schlupflöcher, die andere Parteien gezielt suchen“
Im politischen System Österreichs ist es durch eine von der FPÖ im Juli 2019 mitbeschlossene Änderung des Parteiengesetzes zu einer Wende gekommen. So wurden Einzelspenden von maximal 7.500 Euro sowie eine Gesamt-Spendensumme von 750.000 Euro pro Jahr und Partei beschlossen. „Dadurch soll es vermögenden Personen und Unternehmen nicht mehr möglich sein, politische Parteien anzufüttern oder gar zu kaufen. Das ist nur gerecht, denn für den einzelnen Abgeordneten gilt seit Jahren, dass er sich sogar strafbar macht, wenn er sein Handeln von Zuwendungen Privater – und seien sie nur gering – beeinflussen lässt“, erklärt FPÖ-Klubobmann Norbert Hofer.
Das neue Parteiengesetz war nur wenige Tage alt, da machten sich Parlamentsparteien – und allen voran die NEOS – daran, durch die Aufnahme von „außerordentlichen“ oder „unterstützenden“ Mitgliedern und die Entgegennahme entsprechend hoher „Mitgliedsbeiträge“ die im Gesetz festgelegten Grenzen zu umgehen. Die FPÖ wird auf ihrem Bundesparteitag Mitte September 2019 der Intention des neuen Gesetzes Rechnung tragen und das Rechtsinstitut des unterstützenden Mitgliedes aus der Satzung der Partei streichen: „Auch wenn wir aktuell kein unterstützendes Mitglied in unseren Reihen haben, möchten wir mit der Änderung der Satzung ein klares Zeichen setzen. Wir stopfen damit Schlupflöcher, die andere Parteien gezielt suchen“, erklärt FPÖ-Klubobmann Norbert Hofer, der sich auch dafür ausspricht, dass das Parteiengesetz weiterentwickelt werden soll, damit Tricksereien mit unterstützenden Mitgliedern künftig gesetzlich nicht mehr möglich sind.
Der Antrag für den FPÖ-Bundesparteitag sieht die Streichung der Ziffer 3 sowie eine Änderung in Ziffer 1 vor. In der Bundessatzung lautet es aktuell:
§ 4 Mitglieder
(1) Die Partei besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
(3) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonst wie fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen mit außerordentlichen Verdiensten um die Partei.
§ 4 (neu) lautet:
§ 4 Mitglieder
(1) Die Partei besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen mit außerordentlichen Verdiensten um die Partei.
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