„Appell des Verteidigungsministers und des Generalstabschefs scheinen ungehört zu bleiben“
„Die Ankündigung des ÖVP-Altkanzlers Kurz, dass das Bundesheer in seiner Regierung keine zusätzlichen Mittel bekommen wird und die Anmerkung des Grünen-Bundesobmannes Kogler, die Aufgaben des Heeres dramatisch einzuschränken, müsste bei allen, die es mit der Sicherheit Österreichs gut meinten sämtliche Alarmglocken läuten lassen“, so heute der freiheitliche Wehrsprecher NAbg. Dr. Reinhard E. Bösch.
„Die Sicherheitslage der Republik lässt keine Aufgabenreduktion des Bundesheeres zu. Vielmehr müssten die finanziellen Mittel so erhöht werden, dass das Bundesheer seine verfassungsmäßigen Aufträge erfüllen kann. Es ist nicht akzeptabel, dass der Wiederaufbau des Bundesheeres, wie ihn Minister Mario Kunasek vorangetrieben hat, jetzt mutwillig von türkis-grünen Ministern zu Grabe getragen wird.
Deshalb haben wir Freiheitlichen auch einen Antrag im Nationalrat mit der Forderung nach ausreichender Aufstockung des Regelbudgets des Bundesheeres und zwar im Jahre 2020 auf 2,9 im Jahre 2021 auf 3,3 und dann 2022 auf 3,6 Milliarden Euro eingebracht”, erklärte Bösch.
„Trotz der vereinbarten Investitionspakete der letzten Jahre herrscht im österreichischen Bundesheer nach wie vor ein dramatischer Investitionsrückstau im Bereich militärischer Güter und Kaserneninfrastruktur. Zur Abdeckung der laufend steigenden Personal- und Betriebskosten mussten immer wieder Finanzmittel aus dem Investitionsbereich verwendet werden. Dadurch war die erforderliche rasche Modernisierung und Anpassung der Ausrüstung im Hinblick auf das aktuelle Bedrohungsbild nicht möglich“, betonte Bösch.
„Der Appell des Generalstabschefs vom März 2019 sowie dessen Fortschreibung im Bericht ‚Unser Heer 2030‘scheinen ungehört zu bleiben. Die Aussagen der jetzigen Koalitionsverhandler lassen das Allerschlimmste erwarten. Deshalb wird die FPÖ massiv für das Bundesheer und die Sicherheit der Republik eintreten müssen“, sagte Bösch.
Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)