Angriff auf die Autonomie – Österreichische Regierung plant direkte Einflussnahme auf die Universitäten

Einstimmige Stellungnahme der Senate der Universität Mozarteum Salzburg und der Universität Salzburg zur geplanten Novelle des Universitätsgesetzes

 In einem Gespräch mit den Senatsvorsitzenden der

Österreichischen Universitäten informierten Vertreter*innen des Bildungsministeriums Ende Oktober über eine geplante Novellierung des Universitätsgesetzes. Erkennbar wird die Absicht, die Senate zu entmachten und damit die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Wissenschaft und Kunst massiv einzuschränken.

Höchst problematisch sind die geplanten Eingriffe in das Kräfteverhältnis der universitären Leitungsgremien. Bisher wird das System der „checks and balances“ von den drei Leitungs­organen Rektorat, Senat und Universitätsrat gewährleistet. Der Senat, zusammengesetzt aus gewählten Vertreter*innen von Lehrenden, Studierenden und Verwaltung, ist darin mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Dazu gehört unter anderem die Mitwirkung bei der Wahl und Wiederbestellung des*der Rektor*in. Dem Senat soll nun das Recht genommen werden, gemeinsam mit dem Universitätsrat über die Vertragsverlängerung eines*einer amtierenden Rektor*in zu entscheiden. Künftig soll diese Entscheidung der Universitätsrat (dessen Mitglieder zum Teil von den jeweiligen Regierungsparteien entsandt werden) alleine treffen. Auf diese Weise werden den Angehörigen der Universität zentrale Mitbestimmungs­rechte entzogen.

Ein weiteres alarmierendes Vorhaben ist die einschneidende Beschränkung der autonomen Gestaltungsrechte des Senats bei den Studienplänen (Curricula). In Zukunft soll die strukturelle Gestaltung der Studienpläne Bestandteil der zwischen Rektorat und Ministerium geschlossenen Leistungsvereinbarung werden. Über die damit verknüpfte Finanzierung beabsichtigt das Ministerium, sich unmittelbare und direkte Zugriffsmöglichkeit zu sichern und die Autonomie der Universitäten auszuhebeln.

Die Senate der Universität Mozarteum und der Universität Salzburg lehnen diese Eingriffe in die Autonomie und die Verschiebung der Kräfteverhältnisse zwischen den Leitungsgremien vehement ab und fordern endlich eine partnerschaftliche Einbindung der Senate in den Gesetzwerdungsprozess.

Die genannten Kritikpunkte werden von der Senatsvorsitzendenkonferenz (SVK), in der alle österreichischen Universitäten vertreten sind, geteilt.

Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)


Disclaimer

  • Wir verweisen hiermit auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links und betonen ausdrücklich, dass wir die im Abs. 1 des § 17 ECG genannte Überprüfung etwaiger Rechtswidrigkeit im verlinkten Inhalt nicht immer gewährleisten können.
  • Der Betreiber und die Autoren dieser Website sind weder Juristen, noch beschäftigen sie solche, dürfen und können daher keine Rechtsgutachten über externen Content erstellen.
  • Der Pflicht gem. Abs. 2, § 17 ECG kommen wir erst nach Einlangen qualifizierter Hinweise der Justizbehörden nach. Dennoch beachten wir auch Hinweise daran beteiligter jur. wie phys. Personen und versuchen objektiv zu bleiben.
  • Artikel, Beiträge, Seiten usw. sind mit Quellangaben versehen, soweit diese bekannt und nötig sind. Dabei gibt es 4 Abstufungen:
    - "APA-OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders!" bedeutet, dass diese Veröffentlichung kein von uns produzierter redaktioneller Content ist, sondern eine Verteilung im Sinne des APA Disclaimers (§ 17 ECG muss hier also nicht explizit angegeben werden).
    - "Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)" besagt das Gleiche wie oben, gilt aber für allen Content, welcher nicht, oder nicht nur von APA-OTS kommt. Hier dürfen auch eigene Einleitungen, Anmerkungen und Fußnoten dabei sein. (§ 17 ECG gilt dennoch)
    - "Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung." heißt, dass von APA-OTS verbreiteter Content von uns in weiten Teilen verändert, angepasst, ergänzt wurde. Hier deklarieren wir keinen vollen Haftungsausschluss für den gesamten Content des jeweiligen, so gekennzeichneten Artikels. (§ 17 ECG gilt aber weiterhin für Aussagen des Urhebers.)
    - "Quelle wird teilweise genannt, aber aus rechtlichen Gründen (§ 17 ECG) nicht verlinkt" bedeutet, dass die Quelle zwar genannt wird oder werden musste, wir aber aufgrund der nicht möglichen Prüfung auf rechtliche Korrektheit, Wahrheit des externen Inhalts keinen Link setzen.
  • Wir sind nicht verantwortlich für die Offenlegung persönlicher Daten beteiligter jur. wie phys. Personen in und auf verlinkten Webseiten, sowie in den URLs und deren Linktext.
  • Ebenso teilen wir nicht zwingend deren Ansichten, sondern machen die Unschuldsvermutung für alle jur. wie phys. Personen und alle Vorwürfe gegen jene geltend. Dies gilt insbesondere für die eigene Berichterstattung, welche nach dem öst. Mediengesetz erfolgt, soweit wir als Nicht-Juristen dieses verstehen.
  • Wir stehen nicht in (ge)werblichen Zusammenhang mit uo. zu den Betreibern der verlinkten Webseiten.
  • Etwaige Empfehlungen in diesem Bericht sind keine Rechtsberatung!
  • Der Begriff "Abmahnanwalt" bezeichnet Juristen, welche überwiegend u.o. ausschließlich von (meist ungerechtfertigten, überzogenen, rechtlich fragwürdigen) Abmahnungen leben und soll keine Herabwürdigung von Kanzleien darstellen, welche dies innerhalb gesetzlich verankerter Regeln tun.
  • Jener Disclaimer soll sich nicht über gültiges Recht hinwegsetzen und hat aufgrund der nicht Vertrags-gebundenen Wirksamkeit hpts. informativen Charakter.
  • Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang auch unsere AGB.