Seit 11. September 2015 sind Andreas Leitner und Maximilian Baumgartner aus Zwettl an der Rodl (Bezirk Urfahr-Umgebung) abgängig. Nun werden zur Klärung des Falles vom Bundeskriminalamt 10.000 Euro ausgelobt.
Seit Juli 2017 wird der Vermisstenfall der beiden Oberösterreicher als Cold Case Fall im Bundeskriminalamt über Anordnung der Staatsanwaltschaft Linz mit hoher Intensität bearbeitet. Die Cold Case Ermittlungen des Bundeskriminalamtes, die in kooperativer Fallbearbeitung gemeinsam mit dem Landeskriminalamt Oberösterreich geführt werden, konzentrieren sich auf die lückenlose Rekonstruktion der letzten Tage vor dem Verschwinden der Vermissten und das Erforschen eines möglichen Motivs bezüglich einer allfälligen Gewalttat. Nach der Einvernahme von mehreren Zeugen aus dem Umfeld der beiden Vermissten dürfte als gesichert zu werten sein, dass die beiden Freunde in der Nacht zum 12. September 2015 in Richtung der wenige Kilometer entfernt gelegenen Kleinstadt Vyssi Brod in der Tschechische Republik gefahren sind. Ob sie tatsächlich dort angekommen sind und welche Absichten sie dort verfolgten, konnte bis dato nicht restlos geklärt werden. Seitens des Bundeskriminalamtes wurde nunmehr eine enge Ermittlungskooperation mit den tschechischen Behörden initiiert, um dadurch verwertbare Hinweise aus der ortsansässigen Bevölkerung und zusätzliche fallrelevante Erkenntnisse zu erhalten.
Andreas Leitner und Maximilian Baumgartner waren mit einem sehr auffälligen und seltenen Personenkraftwagen der Marke Citroen BX Kombi, silbergrau lackiert mit dem Kennzeichen
UU-883 DP unterwegs.
Zur Auslobung
Das Bundeskriminalamt setzt eine Belohnung in der Höhe von 10.000 Euro für rechtmäßig erlangte Hinweise aus, die zur Klärung der Vorgänge nachts zum 12. September 2015 und im Falle des Vorliegens einer Straftat, zur Verurteilung des oder der Täter führen. Die Verteilung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Verteilung erfolgt bei mehreren Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern in Abstufung nach der Relevanz der erteilten Hinweise. Von der Auslobung ausgeschlossen sind Personen, die zur Mitwirkung im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen Stellung verpflichtet sind sowie Personen, denen eine Mitschuld am Sachverhalt anzulasten ist.
Quelle
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