BMI: Sicherungshaft – Fakten und Rechtslage

GEMEINSAM.SICHER in Österreich
GEMEINSAM.SICHER in Österreich Staatsfeindliche Verbindungen in Österreich | © BMI

Österreich schließt durch Sicherungshaft Lücke im Rechtssystem. Die Sicherungshaft ist keine Präventivhaft.

Wie bereits dargelegt, ist die Sicherungshaft keine Präventivhaft. Die Möglichkeit einer Sicherungshaft für Asylwerber wird in bestimmten Fällen angestrebt.
Und zwar dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Einzelfall von der Person eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht.

Auf Ebene des europäischen Rechts gibt es diese Option bereits; die Rechtsgrundlage für die Sicherungshaft findet sich in Art. 8 der EU-Aufnahmerichtlinie. Diese sieht ausdrücklich vor, Asylwerber in Haft zu nehmen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Diese Möglichkeit, die das EU-Recht den Mitgliedstaten dezidiert einräumt, konnte von Österreich aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit bisher jedoch noch nicht umgesetzt werden. Diese rechtliche Lücke soll nun durch eine Verfassungsänderung, welche die Umsetzung einer Sicherungshaft ermöglicht, geschlossen werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von einem Asylwerber eine konkrete Gefährdung ausgeht, könnte eine solche Sicherungshaft zum Beispiel die Zeitspanne zwischen der Asylantragsstellung und einer Schubhaft füllen.

Ein Anwendungsbeispiel für die Sicherungshaft könnte sein: Ein Asylwerber war auf “Social Media” aktiv und im Zuge der Gefährdungsprognose wurde festgestellt, dass dieser in einem Video auftritt, in dem er Ungläubige mit dem Tod bedroht.
Jedoch wird keine konkrete Straftat angekündigt.
Die Schubhaft ist in diesem Fall aufgrund des gerade erst begonnenen Asylverfahrens mangels Nähe zur Außerlandesbringung nicht möglich. U-Haft kann mangels Vorliegen der Voraussetzungen ebenso nicht verhängt werden (keine Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr oder Gefahr einer “neuerlichen” Straftat).

Für die Dauer des – beschleunigt geführten – Asylverfahrens könnte Sicherungshaft verhängt werden.
Eine Beugehaft kann in diesem geschilderten Fall auch nicht zur Anwendung kommen, da eine Beugehaft nur zur Durchsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung verhängt werden kann. Schubhaft kann – außer in wenigen Ausnahmen wie Dublin-Verfahren oder Folgeanträgen – nicht zu Beginn eines Asylverfahrens angewendet werden, sondern sie steht quasi am Ende des Verfahrens, wenn eine ausreichende Außerlandesbringungsperspektive besteht; der Schubhaft muss daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorangehen. Die Schubhaft benötigt immer die Ausweisungsnähe, Fluchtgefahr und muss verhältnismäßig sein. Daher sind die Voraussetzungen für Schubhaft in einer ersten Phase des Asylverfahrens regelmäßig nicht gegeben.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zur Rechtssache C-601/15 vom 15. Februar 2016 im Hinblick auf die Sicherungshaft für Asylwerber in den Niederlanden klargestellt, dass eine Sicherungshaft mit der EU-Grundrechtecharta und somit auch der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang steht, wenn folgende Kriterien vorliegen:

• Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr erforderlich.

• Die Sicherungshaft verfolgt das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung und dient daher dem Gemeinwohl.

• Die Sicherungshaft ist verhältnismäßig.

• Die Sicherungshaft ist geeignet die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu schützen.

• Die Sicherungshaft ist erforderlich die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu schützen.

• Die Inhaftnahme muss auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben.

• Die Inhaftnahme erfolgt auf Basis einer umfassenden Einzelfallprüfung.

• Die Inhaftnahme erfolgt für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange dies zum Schutz der nationalen Sicherheit und die öffentliche Ordnung erforderlich ist.

• Die Inhaftnahme muss einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein.

• Der Betroffene muss umfassend informiert werden.

Durch diese strengen Vorgaben zur Anwendung der Sicherungshaft ist klargestellt, dass eine Sicherungshaft nur bei einer tatsächlichen Gefährdung für die Bevölkerung verhängt werden kann und in jedem Fall eine umfassende Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, die auch nicht durch eine Liste mit konkreten Delikten ersetzt werden kann.

Wie bereits dargelegt, liegt bei Einführung einer Sicherungshaft nur für Asylwerber keine Diskriminierung vor, vielmehr wird hiermit europäisches Recht in Zusammenhang mit der Aufnahme-Richtlinie umgesetzt. Denn: In der Aufnahme-Richtlinie wurde konkret eine Sonderbestimmung geschaffen, die ausschließlich für Asylwerber gilt. Eine derartige Rechtsgrundlage gibt es für österreichische Staatsbürger nicht.

Asylwerber haben zudem im Gegensatz zu österreichischen Staatsangehörigen keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Im Asylverfahren muss erst geklärt werden, ob eine bestimmte Person in Österreich bleiben kann.

Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass eine Haftverhängung durch eine Behörde keine Neuerung darstellt, sondern dies etwa bei der Verhängung von Schubhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit Jahren der geltenden Rechtslage und Praxis entspricht.

Das Angebot an die Opposition, die Möglichkeiten, die uns das EU-Recht bietet zu nutzen, um eine Sicherheitslücke zu schließen und eine Regelung zu finden, die dem Schutz der Österreicherinnen und Österreicher dient, bleibt weiterhin aufrecht.

Keine Gefahr einer Diktatur, wie die Kirche vorwirft, sondern in der EU schon längst möglich.

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