Die EU gibt die Asylgesetze vor, nicht Türkis/ Blau. Die Bevölkerung sollte dies endlich kapieren.
weder ein Kickl, noch Strache noch Kurz können da was machen.
ihr werdet belogen, wenn man euch so etwas sagt. Kapiert ihr es endlich nach dem grausamen Mord in Dornbirn. Hier greift EU Recht!
BFA legt rechtliche Grundlagen dar BFA legt rechtliche Grundlagen dar.
Das “Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl” bedauert den tragischen Vorfall in der BH Dornbirn, ist aber rechtlich an folgende Grundlagen gebunden: Genfer Flüchtlingskonvention, EU-Recht, Menschenrechtskonvention.
Zu Fragen des Asylverfahrens und des Aufenthaltsverbotes
Trotz eines Aufenthaltsverbots ist – aufgrund derzeitiger europarechtlicher Vorgaben (Verfahrens-Richtlinie) – bei Asylantragsstellung ein Asylantrag zu prüfen und ein Asylverfahren einzuleiten. Das bedeutet, dass der Asylantragsteller ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht und einen faktischen Abschiebeschutz besitzt.
Im gegenständlichen Fall hätte es bei einer genaueren Prüfung voraussichtlich auch kein aufrechtes Aufenthaltsverbot mehr gegeben, da laut EUGH-Judikatur mit der Rückführungs-Richtlinie Aufenthaltsverbote zeitlich befristet werden. Eine darauf gestützte Schubhaft wäre aufgrund der Judikatur daher rechtswidrig gewesen, auch wenn kein Asylantrag gestellt worden wäre. Denn EU-rechtlich gilt: Nicht jedes ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist ein bestehendes Aufenthaltsverbot. Daher geht – nach aktueller Rechtslage – das Asylverfahren vor dem Aufenthaltsverbot, und der Asylantrag ist anzunehmen und zu prüfen.
Zur Frage des Asylverfahrens und der Zulassung
Mit den für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Regeln der Dublin-Verordnung wird sichergestellt, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz rasch vom tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat inhaltlich bearbeitet werden kann, und die Schutzprüfung in der EU nur einmal erfolgt. Die Verpflichtungen, die sich aus der Dublin-III-Verordnung ableiten, sind von allen Dublin-Mitgliedstaaten – auch von Österreich – verbindlich einzuhalten.
Im gegenständlichen Fall erfolgte seitens des BFA eine solche Zulassungsprüfung. Nach der Erstbefragung durch Beamte der LPD Vorarlberg wurde die Vorführung zur Erstaufnahmestelle West in Thalham zur Führung des Zulassungsverfahrens sowie die Verständigung des LVT durch Beamte der LPD angeordnet.
Da es sich um kein Dublin-Verfahren handelt (u.a. gab es etwa keinen EURODAC-Treffer) erfolgte eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich.
Zur Frage der Verfahrensdauer und des “Fast Track”-Verfahrens
“Fast Track”-Verfahren werden bei sicheren Herkunftsstaaten mit geringer Aussicht auf Schutzgewährung, wie Georgien, durchgeführt. Ermittlungsintensive Verfahren, die zu Schutzgewährungen oder Duldungen führen können, werden aufgrund der Komplexität als Normverfahren geführt. Die aktuelle Verfahrensdauer bei “Fast Track”-Verfahren beträgt rund ein Monat, bei Normverfahren rund drei Monate.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der im Rahmen seines Asylverfahrens Angaben gemacht hat, die laut Asylgesetz und Status-Richtlinie als Ausschlussgrund für die Zuerkennung eines Schutzstatus gelten könnten. Aufgrund dessen hätte das seit Jänner 2019 laufende Asylverfahren vermutlich keinen schutzgewährenden Bescheid in erster Instanz zur Folge gehabt.
Eine an das negativ abgeschlossene Asylverfahren angeknüpfte Außerlandesbringung wäre jedoch aufgrund der sensiblen Angaben im Verfahren (Angehöriger der kurdischen Volksgruppe) nicht mit Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar gewesen.
Das bedeutet, dass selbst nach Ausstellung eines negativen Asylbescheids im vorliegenden Fall letztendlich aufgrund der möglichen Unzulässigkeit einer Abschiebung eine Duldung ausgesprochen hätte werden müssen.
Zur Frage der Schubhaft
Schubhaft ist ein Mittel zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Schubhaft in einem laufenden Asylverfahren kann nur bei Sicherungsbedarf verhängt werden. Das ist in der österreichischen Verfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention verankert.
Im gegenständlichen Fall wäre dieser Sicherungsbedarf nicht argumentierbar gewesen, da der Asylwerber aufrecht gemeldet war und bei einer Familie privat wohnte.
Schubhaft kann im fremdenrechtlichen Bereich nur zur Sicherung der Außerlandesbringung verhängt werden und ist daher auch klar von der Strafhaft zu unterscheiden.
Quelle
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