Bestätigung der Arbeitsverhinderung durch Arzt/Ärztin schon jetzt tätigkeitsbezogen.
Wenn ArbeitnehmerInnen erkranken, stellen sich viele Fragen, und auch die Angst ist präsent, den Arbeitsplatz zu verlieren.
Kürzlich hat die Wirtschaftskammer wieder die Idee aufgebracht, dass Krankschreibungen tätigkeitsbezogen sein sollen. „Das ist aber schon jetzt so.
Arzt oder Ärztin entscheiden immer abhängig von der Tätigkeit, ob eine Krankheit zur Arbeitsverhinderung führt und somit eine ‚Krankschreibung‘ notwendig ist“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: „Möglicherweise geht es den Unternehmern aber um etwas ganz anderes: Sie wollen sich in die ärztliche Kompetenz einmischen, Diagnosen einfordern und selbst entscheiden dürfen, wer arbeitsfähig ist und wer nicht.“
Welche Pflichten hat ein/eine ArbeitnehmerIn im Krankenstand und welche Rechte hat er/sie gegenüber dem Arbeitgeber? Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Was muss ein erkrankter/eine erkrankte ArbeitnehmerIn tun?
Der Arbeitgeber muss unverzüglich von der Verhinderung informiert werden, sowie von der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ohne Aufforderung dem Arbeitgeber eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen.
ArbeitnehmerInnen sind nur auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, eine Bestätigung der Krankenkasse oder des Arztes/der Ärztin über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Es reicht aus, wenn als Grund der Dienstverhinderung „Krankheit“ genannt wird.
Der Arbeitgeber kann auch bei kürzeren Erkrankungen eine Krankenstandsbestätigung verlangen, also zum Beispiel bei eintägigem Krankenstand.
Der Arbeitgeber muss die Krankenstandsbestätigung in jedem Anlassfall aufs Neue verlangen.
Pauschale Verpflichtungen des Arbeitnehmers, bei jeder Erkrankung eine Bestätigung vorzulegen, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Derartige Verpflichtungen können auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrags sein.
Was muss in der Bestätigung des Arztes/der Ärztin angeführt werden?
Der Beginn des Krankenstandes, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Als Ursache muss der/die ArbeitnehmerIn jedoch nicht die Diagnose bekanntgeben, sondern nur, ob sie an einer Krankheit leiden oder einen Unfall erlitten haben.
Führt ein und dieselbe Krankheit bei allen ArbeitnehmerInnen zum Krankenstand?
Die „Krankschreibung“ ist immer tätigkeitsbezogen. Arbeitsunfähigkeit und damit eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmerin infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Welche Krankheiten oder Unfälle zur Arbeitsunfähigkeit führen, kann nicht generell gesagt werden, da immer der Bezug zur jeweiligen Beschäftigung herzustellen ist. Daher kann die Dienstverhinderung berufsbezogen unterschieden werden und ein und dieselbe Erkrankung (z. B. Heiserkeit) kann bei einem Opernsänger bereits zur Dienstverhinderung führen, bei einem Büroangestellten dagegen nicht.
Was passiert, wenn der/die ArbeitnehmerIn den Krankenstand nicht meldet bzw. nicht bestätigt?
Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.
Dürfen ArbeitnehmerInnen krank außer Haus gehen?
Grundsätzlich dürfen ArbeitnehmerInnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hängt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber „Bett hüten“ angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.
Können Beschäftigte im Krankenstand gekündigt werden?
ArbeitnehmerInnen sind während des Krankenstands nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Es sind jedoch die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und -termine einzuhalten.
Außerdem darf sich der Arbeitgeber durch die Kündigung keine Entgeltfortzahlung ersparen. Er hat also noch so lange das Entgelt im laufenden Krankenstand zu zahlen, wie er es auch im aufrechten Dienstverhältnis gemusst hätte.
Quelle
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