Pflege solidarisch finanzieren – mit Erbschafts- und Schenkungssteuer!
Pflegeversicherung würde Faktor Arbeit belasten – ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber müssten zahlen.
„Eine Pflegeversicherung würde zu einer Verschiebung der Finanzierungslast führen, und zwar zu den ArbeitnehmerInnen und den Arbeitgebern“, warnt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: „Das passt nicht zusammen mit dem Ziel, den Faktor Arbeit zu entlasten. Um die Pflege in Zukunft solidarisch zu finanzieren, braucht es endlich Erbschafts- und Schenkungssteuern!“ Vor allem Menschen mit niedrigen Einkommen müssen schon derzeit einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens für Sozialversicherungsbeiträge aufwenden und könnten sich eine zusätzliche Versicherung nicht leisten.
Zwtl.: Den Kapitalmärkten ausgeliefert
Der Vorteil der Steuerfinanzierung ist, dass die Leistungen, zum Beispiel Pflegegeld, für die Pflege von der Allgemeinheit und somit solidarisch finanziert werden.
ECO Austria schlägt hingegen eine kapitalgedeckte Pflegeversicherung vor. „Kurz gesagt: Wer Geld hat, kann ansparen, wer keines hat, schaut durch die Finger. Und auch die, die sich’s leisten können, sind dann den Entwicklungen der Kapitalmärkte ausgeliefert“, sagt Achitz. Aus gutem Grund gibt es in der österreichischen Sozialversicherung keinen Zweig, der auf einem kapitalgedeckten System beruht.
Zwtl.: Was passiert mit denen, die zu wenig eingezahlt haben?
Die Umstellung auf eine Pflegeversicherung würde auch dazu führen, dass der Anspruch auf die Leistungen (z. B. Platz im Pflegeheim) davon abhängig ist, dass eine gewisse Anzahl an Jahren in die Pflegeversicherung eingezahlt wurde. Achitz: „Pflegebedürftig zu sein reicht dann nicht mehr, um Pflege zu bekommen.“
Zwtl.: Der ÖGB fordert:
- Nachhaltige Sicherstellung der Finanzierung der Pflege durch Implementierung des Pflegefonds ins Dauerrecht, Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)