Wenn ein Polizeihund ein Kind beißt? – So geschehen vor kurzem

Pressemeldungen aus Landespolizeidirektion und Innenministerium | © LPD/BMI/zib
Pressemeldungen aus Landespolizeidirektion und Innenministerium | © LPD/BMI/zib

Polizeibericht. Der Hundeführer wird sich verantworten müssen.

Am 03.01., um 14.10 Uhr, legte ein 53 jähriger Diensthundeführer der LPD Kärnten am Grundstück seines Wohnhauses in der Gemeinde Hermagor Such- und Bringgegenstände zum Üben mit seinem Diensthund, einem 2-jährigen Malinois, aus.
Zur selben Zeit näherten sich – vom Hundeführer vorerst unbemerkt – eine 23-jährige Frau, deren Freund, sowie ein 5 jähriger Bub, der Grundstücksgrenze, welches aktuell nicht zur Gänze eingefriedet ist. Der Diensthund lief auf diese Personengruppe zu, stoppte vor ihnen und verhielt sich zunächst unauffällig.
Möglicherweise begann der 5-jährige Bub zu schreien und zu zappeln, sodass der Hund den Buben am rechten Oberarm erfasste.
Dies ist jedoch noch Gegenstand der weiteren Ermittlungen.
Der Diensthundeführer konnte den Hund sofort vom Kind trennen.
Der Bub erlitt durch den Biss Verletzungen unbestimmten Grades und wurde mittels Rettung ins LKH Villach gebracht und dort kurzfristig stationär behandelt.
Der Diensthund und der Diensthundeführer standen zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst, der Hund war nicht angeleint bzw. trug keinen Maulkorb.
Er war auch nicht als Polizeihund gekennzeichnet.

Bub (5) von Polizeihund in den Oberarm gebissen

Quelle
Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)


Disclaimer

  • Wir verweisen hiermit auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links und betonen ausdrücklich, dass wir die im Abs. 1 des § 17 ECG genannte Überprüfung etwaiger Rechtswidrigkeit im verlinkten Inhalt nicht immer gewährleisten können.
  • Der Betreiber und die Autoren dieser Website sind weder Juristen, noch beschäftigen sie solche, dürfen und können daher keine Rechtsgutachten über externen Content erstellen.
  • Der Pflicht gem. Abs. 2, § 17 ECG kommen wir erst nach Einlangen qualifizierter Hinweise der Justizbehörden nach. Dennoch beachten wir auch Hinweise daran beteiligter jur. wie phys. Personen und versuchen objektiv zu bleiben.
  • Artikel, Beiträge, Seiten usw. sind mit Quellangaben versehen, soweit diese bekannt und nötig sind. Dabei gibt es 4 Abstufungen:
    - "APA-OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders!" bedeutet, dass diese Veröffentlichung kein von uns produzierter redaktioneller Content ist, sondern eine Verteilung im Sinne des APA Disclaimers (§ 17 ECG muss hier also nicht explizit angegeben werden).
    - "Link zum Originalartikel, bzw. zur Quelle des hier zitierten, adaptierten bzw. referenzierten Artikels (Keine Haftung bez. § 17 ECG)" besagt das Gleiche wie oben, gilt aber für allen Content, welcher nicht, oder nicht nur von APA-OTS kommt. Hier dürfen auch eigene Einleitungen, Anmerkungen und Fußnoten dabei sein. (§ 17 ECG gilt dennoch)
    - "Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung." heißt, dass von APA-OTS verbreiteter Content von uns in weiten Teilen verändert, angepasst, ergänzt wurde. Hier deklarieren wir keinen vollen Haftungsausschluss für den gesamten Content des jeweiligen, so gekennzeichneten Artikels. (§ 17 ECG gilt aber weiterhin für Aussagen des Urhebers.)
    - "Quelle wird teilweise genannt, aber aus rechtlichen Gründen (§ 17 ECG) nicht verlinkt" bedeutet, dass die Quelle zwar genannt wird oder werden musste, wir aber aufgrund der nicht möglichen Prüfung auf rechtliche Korrektheit, Wahrheit des externen Inhalts keinen Link setzen.
  • Wir sind nicht verantwortlich für die Offenlegung persönlicher Daten beteiligter jur. wie phys. Personen in und auf verlinkten Webseiten, sowie in den URLs und deren Linktext.
  • Ebenso teilen wir nicht zwingend deren Ansichten, sondern machen die Unschuldsvermutung für alle jur. wie phys. Personen und alle Vorwürfe gegen jene geltend. Dies gilt insbesondere für die eigene Berichterstattung, welche nach dem öst. Mediengesetz erfolgt, soweit wir als Nicht-Juristen dieses verstehen.
  • Wir stehen nicht in (ge)werblichen Zusammenhang mit uo. zu den Betreibern der verlinkten Webseiten.
  • Etwaige Empfehlungen in diesem Bericht sind keine Rechtsberatung!
  • Der Begriff "Abmahnanwalt" bezeichnet Juristen, welche überwiegend u.o. ausschließlich von (meist ungerechtfertigten, überzogenen, rechtlich fragwürdigen) Abmahnungen leben und soll keine Herabwürdigung von Kanzleien darstellen, welche dies innerhalb gesetzlich verankerter Regeln tun.
  • Jener Disclaimer soll sich nicht über gültiges Recht hinwegsetzen und hat aufgrund der nicht Vertrags-gebundenen Wirksamkeit hpts. informativen Charakter.
  • Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang auch unsere AGB.