Zehn Klauseln und zwei Geschäftspraktiken unzulässig – Urteil rechtskräftig.
Die AK hat bei Amazon zehn unzulässige Klauseln und zwei rechtswidrige Ge-schäftspraktiken geklagt.
Das Handelsgericht Wien hat alle Klauseln und die beiden Geschäftspraktiken als unzulässig beurteilt. Jedoch hat Amazon hinsichtlich sieben Klauseln und einer Geschäftspraxis Berufung erhoben. Nun hat das Oberlandesgericht Wien bei den restlichen Verstößen der AK Recht gegeben, das Urteil ist rechtskräftig. Dabei ging es etwa um irreführende Preisangaben und Änderungsklauseln.
Die Bundesarbeitskammer (BAK) hat eine Verbandsklage gegen Amazon eingebracht. Es ging um zehn unzulässige Klauseln und zwei unrechtmäßige Geschäftspraktiken. Das Handelsgericht Wien hat im Juli 2018 der Klage hinsichtlich aller Klauseln und Geschäftspraktiken stattgegeben. Ende November 2018 hat nun das Oberlandesgericht Wien die AK bestätigt – die restlichen sieben Klauseln und die eine Geschäftspraxis, gegen die Amazon berufen hatte, sind ebenfalls unzulässig. Amazon hat auf ein weiteres Rechtsmittel verzichtet, die Urteile sind rechtskräftig.
Bei den Geschäftspraktiken ging es um irreführende Preisangaben und einen gesetz-widrigen Bestellbutton. So wurde beim Preis die niedrige deutsche Umsatzsteuer angegeben, ohne darauf hinzuweisen. Erst nach der Eingabe der Lieferadresse wurde der höhere Gesamtpreis angezeigt.
Der Grund: die um einen Prozentpunkt höhere österreichische Umsatzteuer.
Amazon hatte schon während des Verfahrens reagiert und weist nun darauf hin, dass der ausgewiesene Preis die niedrigere deutsche Umsatzsteuer enthält.
Klassische Falle: Für die Bestellung verwendete Amazon Prime die Schaltfläche „Jetzt gratis testen“ mit dem Zusatz in einem eigenen Textfeld und kleinerer Schrift „Danach kostenpflichtig“.
Schaltflächen für kostenpflichtige Bestellungen müssen mit „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Rechtskräftig war schon das Urteil des Handelsgerichts Wien – unzulässige Praxis.
Einige Beispiele zu den unzulässigen Klauseln: Geschenkgutscheine und Geschenkkar-ten, die vor dem 01.07.2014 gekauft worden sind, waren nur bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf einlösbar.
Das Oberlandesgericht Wien bestätigte, dass die Einlösefrist bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf sachlich nicht gerechtfertigt und daher unzulässig ist.
Als unzulässig beurteilt wurden weiters eine Gebühr von 1,51 Euro für Zahlung auf Rechnung sowie zwei Abänderungsklauseln. Allfällige Entgelterhöhungen, die auf Basis dieser Klauseln vorgenommen wurden, waren ebenfalls unzulässig. So etwa die 2017 vorgenommene Erhöhung des Entgelts bei Amazon Prime von 49 Euro auf 69 Euro, die genauso rückgefordert werden kann wie ein für Amazon Prime verrechnetes Entgelt, wenn dieses nie genutzt worden ist. Auch die Rechnungsgebühr von 1,51 Euro kann zurückverlangt werden. KundInnen, deren Guthaben ihrer Gutscheinkarten bereits verfallen war, können sie noch einlösen. Am besten eine E-Mail an das Kundenservice von Amazon schicken – stützen Sie sich auf das AK Urteil und führen Sie an, was Sie geltend machen.
SERVICE: Alle beanstandeten Klauseln unter wien.arbeiterkammer.at
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