Der neue “NÖ Wohnbonus“ wurde inzwischen über 15.000 Mal beantragt, weil unbürokratisch, diskret ONLINE zu erledigen.
Im Gegensatz dazu muss man für den “NÖ Heizkostenzuschuss” noch immer mit einer Schubkarre voller Formulare zum Gemeindeamt pilgern …
NÖ Wohnbonus
So ist es umso erstaunlicher, dass man den neuen “NÖ Wohnbonus” seit 21.10.2024 (und nur mehr bis 15.12.2024!) ganz einfach, schnell, unbürokratisch und ohne einen Haufen an Nachweisen ONLINE und diskret beantragen kann.
Das Webformular funktioniert, ist einfach zu bedienen und man bekommt eine Bestätigung der Eingabe. Für Personen ohne Online-Zugang steht die Servicenummer 02742/9005-15970 zur Verfügung.
PS: Es gibt auch einen vorgeschalteten Online-Ratgeber, mit dem man einfach checken kann, ob die Voraussetzungen dafür zutreffen.
Voraussetzungen und Höhe
Die Höhe des NÖ Wohnbonus hängt vom jährlichen Bruttohaushaltseinkommen sowie von der Größe des Haushalts ab. Ein Einpersonenhaushalt darf beispielsweise nicht mehr als 18.000 Euro brutto jährlich verdienen, während die Einkommensgrenze für Mehrpersonenhaushalte bei 45.000 Euro liegt. Die Antragsteller müssen zudem mindestens sechs Monate ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben.
Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt 80 € und für jede weitere Person € 30 €. Ein 2-Personenhaushalt also 110 €, eine 4-köpfige Familie erhält demnach 170 €. Weitere Voraussetzungen stehen auf der Seite: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/Noe_Wohnbonus.html
Hoffentlich bleibt das so unkompliziert
Ob und wann es dann das Geld gibt, ist natürlich noch offen – wir werden berichten. Denn wie am Beispiel des Handwerkerbonus gesehen, können die Beamten auch nachträglich noch mit dem Amtsschimmel wiehern, dass man glaubt, mich tritt ein Pferd.
Wie auch immer: Online können diverse Dokumente auch teilautomatisiert vergleichen, verwertet, verarbeitet werden. Wie eben im Fall des neuen Wohnbonus laufen da im Hintergrund Verifizierungen und diskrete Prozesse.
NÖ Heizkostenzuschuss
Der altbekannte NÖ Heizkostenzuschuss erhitzte die Gemüter mancher Untertanen schon früher, wie manche Lesermeinung zeigte.
Hier ist besonders unverständlich, dass man diesen immer noch “wie im Mittelalter” nur am Gemeindeamt beantragen kann. Dazu kommt, dass man eine Menge Unterlagen mitnehmen muss:
- Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen
- Schulbesuchsbestätigung (!)
- Versicherungsdatenauszug (!!)
- E- Card … (!!!)
Voll Barrierefrei, gell?
Na, das kommt doch dem erwünschten barrierefreien Zugang zu Amtswegen zugute, oder? Man muss doch heutzutage beide Welten verbinden: Einerseits kann der digitale Wandel nicht schnell genug gehen und andererseits darf man die Gruppe nicht ausschließen, welche etwa keinen Netzzugang hat/will oder keine digitalen Fähigkeiten aneignen kann/will.
Ja, aber: den Antrag darf man sich schon downloaden(!), etwa von hier: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html
Somit erspart man sich kein Netz und nichts. Oder gibt es diese Formulare auch am Gemeindeamt? Das erwähnen die vom Land NÖ nicht.
Diskretion?
Bürger: “Schon mal was von Diskretion gehört?”
Amt: “gehört ja, aber dass so etwas existiert?“
Zum können kommt also auch noch das Wollen. Denn nicht jeder ist glücklich, wenn sich die Gemeindemitarbeiter über den Stapel an Nachweisen und Bestätigungen hermachen.
Die Zettelwirtschaft liegt dann eine Weile in der Amtstube herum, geht durch viele Hände. Die Daten werden von der Gmo’a-Traudl und dem Amts-Karli zwischen Bürgern und deren “Meistern” und dem halben Gemeinderat hin und hergereicht.
Im Ort, wo jeder jeden kennt, ist dem einen oder anderen das eventuell nicht so angenehm.
Passierschein A 38: Asterix & Obelix im Amt der verrückten Bürokraten
Ein Absatz im Antrag zum Heizkostenzuschuss ist bezeichnend für die Krankheit “Bürokratius immensens” und erinnert an Passierschein A 38:
ich zur Kenntnis genommen habe, dass meine Daten, nämlich Name, Anschrift, Geburtsdatum und Zeitpunkt der Antragstellung, gem. § 5a Abs. 2 NÖ Seniorengesetz an meine Hauptwohnsitz-Gemeinde zum Zweck der finanziellen Abwicklung der Förderung übermittelt werden
Dies, wo man den Wisch doch eh am Gemeindeamt hinlegt …