Heute 12h: Regierung präsentiert Gesetzesentwurf zur Impfpflicht

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Heute 12h wird der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht live im ORF, oe24 TV, puls 24 TV präsentiert.

Natürlich kann es zu Verspätungen kommen: Die Impfpflicht ist nicht mehr zu stoppen. Morgen im Parlament wird diese durch Türkis/ Grün die Mehrheit bekommen.

Die SPÖ und NEOS werden ebenfalls für die Impfpflicht stimmen.

Damit ist diese fix und auch die blauen können daran nichts mehr ändern.

SPÖ-Kucher: Impfpflicht notwendig, aber keinen Tag länger als unbedingt nötig.

Positive Impfanreize erforderlich

„Die SPÖ hat die Impfpflicht weder gefordert noch gewünscht, sie ist wegen völliger Überforderung und desaströsem Krisenmanagement der Regierung aber notwendig. Nur eine hohe Durchimpfung schützt uns vor schweren Verläufen und Krankenhausaufenthalten und verhindert weitere Lockdowns. Die Regierung muss dafür sorgen, dass die Stellungnahmen der Begutachtung ordentlich geprüft und die Kritikpunkte in ein verfassungskonformes Gesetz eingearbeitet werden. Die SPÖ bringt sich dabei auf Fachebene ein. Wir werden den Abänderungsentwurf prüfen, sobald er vorliegt“, betonte SPÖ-Gesundheitssprecher Philip Kucher im Vorfeld des Gesundheitsausschusses am Montag.

Neben positiven Impfanreizen fordert die SPÖ eine andauernde Prüfung der Impfpflicht. Die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes soll aufgrund der sehr raschen Entwicklungen bezüglich Virusvarianten oder auch des medizinischen Fortschritts geprüft und evaluiert werden. Die Regierung soll dem Parlament darüber laufend berichten. „Es muss jedenfalls auch ein Schutzmechanismus verankert werden, damit das Gesetz keinen Tag länger als unbedingt notwendig in Kraft bleibt“, betont Kucher.

Impfpflichtgesetz ist Spitzenreiter bei vorparlamentarischem Begutachtungsverfahren mit 108.325 Stellungnahmen

Initiativantrag von ÖVP und Grünen auf der Agenda des nächsten Gesundheitsausschusses am 17. Jänner 2022.

Für eine der wohl umstrittensten Rechtsmaterien der letzten Jahre endete gestern die Frist für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren – das COVID-19-Impfpflichtgesetz. Zum diesbezüglichen Ministerialentwurf (164/ME) sind auf der Homepage des Parlaments bis Mitternacht 108.325 Stellungnahmen von Privatpersonen und Organisationen abgegeben worden, die nun dem Gesundheitsressort übermittelt werden. Darunter befinden sich viele – vor allem kritische – mit demselben Wortlaut. Insgesamt sind aber noch nie so viele Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben in der Parlamentsdirektion eingelangt.

Ausreichend Diskussionsmöglichkeit über diese Materie wird es noch am 17. Jänner im Gesundheitsausschuss geben, wo der Entwurf für das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Form eines wortgleichen Initiativantrags von ÖVP und Grünen (2173/A) im Rahmen eines öffentlichen Expertenhearings behandelt wird. Auch dazu liegen bis dato schon fast 77.000 Stellungnahmen vor. Nachdem dieser Antrag dem sogenannten parlamentarischen (im Unterschied zum vorparlamentarischen) Begutachtungsverfahren unterliegt, ist eine Beteiligung noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im Bundesrat möglich. Da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, können die jeweiligen Stellungnahmen aber nicht zusammengezählt werden.

Einführung der Impfpflicht schützt Gesundheit und die Rechte anderer

Da trotz der allgemeinen Verfügbarkeit sicherer und effizienter Impfstoffe sowie diverser Aufklärungskampagnen keine deutliche Steigerung der Durchimpfungsrate erreicht werden konnte, soll laut Gesetzesantrag von ÖVP und Grünen eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 für alle Personen ab 14 Jahren, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, eingeführt werden. Als Argument führen die Regierungsfraktionen unter anderem an, dass dies als gelinderes Mittel zur Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und damit zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Gesundheit angesehen werde als etwa die Verhängung von Betretungsverboten oder Ausgangsbeschränkungen.

Verwiesen wird auch auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der Eingriffe in den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Privatlebens) aufgrund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt ansieht. Der bisherige Verlauf der Pandemie habe die Gefahren für die Öffentlichkeit einschließlich bereits mehrmals drohender Überlastungen des Gesundheitssystems und damit einhergehender massiver Grundrechtsbeschränkungen deutlich vor Augen geführt. Ein wichtiger Aspekt sei zudem der Schutz der Rechte anderer, zumal es eine Gruppe von Menschen gebe, die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne. Außerdem sei das Bundesgesetz als Teil eines umfassenderen Maßnahmenbündels zu betrachten, heißt es in der Begründung.

Ausnahmen für Schwangere, Genesene und bei medizinischen Gründen

Unter dem Begriff Schutzimpfung gegen COVID-19 wird eine aus derzeit drei Impfungen bestehende Impfserie verstanden, wobei die Präparate von BioNTech/Pfizer, AstraZeneca, Janssen und Moderna im Entwurf angeführt werden. Liegt eine Erstimpfung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes länger als 360 Tage zurück, müsse die Impfserie von vorne begonnen werden. Per Verordnung kann der Gesundheitsminister auch weitere Impfstoffe zulassen, die eine vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit aufweisen.

Ausnahmen sind für Schwangere und jene Personen vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag des ersten positiven Tests. Die dafür notwendigen ärztlichen Atteste müssen im zentralen Impfregister eingetragen werden. Generell erfolgt die Ermittlung der impfpflichtigen Personen unter Einbindung der Meldebehörden sowie der ELGA GmbH. Der Gesundheitsminister ist dann für die Datenweitergabe an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den örtlich zuständigen Landeshauptmann zuständig. Die Landeshauptleute werden weiters beauftragt, niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen; die Kosten werden wie bisher vom Bund getragen. ArbeitnehmerInnen werden unter Fortzahlung ihres Entgelts für die Durchführung der für die Schutzimpfung erforderlichen Zeit von der Arbeit freigestellt.

Vierteljährliche Strafen bis zu 3.600 €

Wer am jeweiligen Impfstichtag (ab 15. März 2022, dann alle drei Monate) keinen Impfnachweis oder keine Bestätigung für einen Ausnahmegrund erbringen kann, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 € rechnen. Bei der Bemessung der Höhe sollen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten berücksichtigt werden. Alternativ kann auch ein “abgekürztes Verfahren” durchgeführt werden. Hier sind Strafen bis zu 600 € vorgesehen. Strafen gibt es auch für ÄrztInnen, die Bestätigungen über das Vorliegen eines Ausnahmegrunds ausstellen, die nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Eine solche Verwaltungsübertretung wird ebenfalls mit bis zu 3.600 € geahndet.

Die Impfpflicht soll jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe finde auch im Fall der Uneinbringlichkeit nicht statt, wird im Antrag ausdrücklich angeführt.

Die Einnahmen aus den Geldstrafen sollen zweckgewidmet den im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden liegenden Krankenanstalten oder – falls nicht vorhanden – der Sozialhilfe bzw. den Sozialhilfeverbänden zugutekommen.

Inkrafttreten per Februar geplant

Das Bundesgesetz soll ab dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und bis Ende Jänner 2024 gelten, ist dem Entwurf zu entnehmen. Der Antrag sieht jedoch bereits vor, dass der Gesundheitsminister am 15. Februar 2022 – und in weiterer Folge in Abständen von drei Monaten – Erinnerungsschreiben an all jene Personen versenden soll, die der Impfpflicht noch nicht nachgekommen sind. Darin sollen die Betroffenen auch über den Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 sowie über einschlägige Beratungsangebote informiert werden. Sollte es im Laufe der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse geben, so kann der Gesundheitsminister per Verordnung abweichende Regelungen etwa bezüglich der Ausnahmebestimmungen, neuer Impfstoffe oder der Anzahl an Impfungen erlassen; diese bedürfen jedoch des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss.

Quelle
Redaktionelle Adaption einer per APA-OTS verbreiteten Presseaussendung.