Kfz Steuern und Abgaben 2020

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Auch 2020 ändert sich vieles für Autos und Motorräder. Mit zwei Institutionen wagten wir einen Blick durch die Windschutzscheiben und Motorradhelme in die nahe verkehrswirtschaftliche Zukunft.
Ausgehend von einem neuen Messverfahren bleibt bezüglich Steuern und Abgaben bald kein Zahnrad mehr auf dem anderen …

Wir haben diese komplizierten Regelungen wie folgt zusammengefasst, gegliedert und eingeteilt:

  • Zu Beginn geben die österreichischen Automobilimporteure einen knappen Überblick was 2020 auf neue 2- und 4-spurige Kfz zukommt.
  • Gleich in derselben Rubrik lassen wir dem ÖAMTC mit detaillierten Informationen zu Wort kommen.

Das WLTP-Testverfahren

Wir freuen uns, dass die Anpassung der automotiven Steuern an das neue Messverfahren WLTP nun abgeschlossen ist. Es war ein langer Prozess aber letztendlich ist es gelungen, Rechtssicherheit zu schaffen und eine aufkommensneutrale Lösung für die Kunden zu finden. Ansonsten hätte eine durchschnittliche Steuererhöhung von 20 Prozent für die Autofahrerinnen und Autofahrer gedroht“, so Günther Kerle, Sprecher der österreichischen Automobilimporteure.

Der ÖAMTC erklärt dazu weiters:

Ab 2020 muss der Normverbrauch von neuen Pkw in Verkaufsunterlagen verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) angegeben werden. Dieser beinhaltet mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt, daher fallen die im Labor gemessenen Verbräuche meist höher aus. “Die Konsumenten bekommen mit dem WLTP-Testverfahren einen realitätsnäheren Normverbrauch für den Neuwagenkauf an die Hand“, erklärt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober.

Für Neufahrzeuge sollen der Normverbrauch nach dem neuen Verfahren sowie die zugehörigen CO2-Emissionen ab April auch in den Zulassungsscheinen zu finden sein. Bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen soll man die Werte abgespeichert auf dem Chip finden können.

Normverbrauchsabgabe NoVA

Die NoVA-Formel wird ab 1. Jänner 2020 folgendermaßen geändert:

(CO2-Emission [g/km] – 115) : 5 = Steuersatz [%]

Zero-Emission-Fahrzeuge wie E-Autos sind somit auch weiterhin von der NoVA ausgenommen.

Der Höchststeuersatz bleibt bei 32 Prozent, ein Fixbetrag in der Höhe von 350 Euro ist abzuziehen. Für besonders verbrauchsstarke Pkw mit CO2-Emissionen über 275 g/km erhöht sich die NoVA um 40 Euro je g/km über dem Grenzwert. Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt.

Dazu schreibt der ÖAMTC noch folgende Details:

Ab 1. Jänner 2020 kommt es neben einer Ökologisierung auch zu einer Anpassung der NoVA für Pkw an das neue Messverfahren WLTP. Ob für einen Pkw mehr oder weniger NoVA als früher fällig wird, hängt vor allem davon ab, wie sich die CO2-Emissionen – und damit der Normverbrauch – im WLTP im Vergleich zum alten Testzyklus verändert haben.

Die Verschärfung des CO2-Malus und die neue NoVA-Formel trifft Pkw mit höheren CO2-Emissionen stärker. Es lohnt sich also umso mehr, ein möglichst effizientes Auto zu kaufen“, rät der Experte des Mobilitätsclubs.

Auch die NoVA für Motorräder errechnet sich dann anhand der CO2-Emissionen. Wer vor dem 1. Dezember 2019 noch einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein Neufahrzeug abgeschlossen hat, das vor dem 1. Juni 2020 geliefert wird, kann zwischen der alten und der neuen Berechnungsmethode wählen.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird mit 1. Oktober 2020 geändert und soll nun erstmals aus ökologischen Gründen auch den Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigen. Die neue Formel sieht somit wie folgt aus:

(kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer

Für beide Werte wird ein Mindeststeuersatz von 7,20 Euro pro Monat festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlweise entfällt künftig. Auch bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll der Abzugsbetrag (CO2-Ausstoß) jährlich um 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken.

Ergänzende Infos vom ÖAMTC:

Für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020 errechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer – die gemeinsam mit der Prämie für die Haftpflichtversicherung von der Versicherung eingehoben wird – für Pkw nicht mehr nur anhand der Leistung, sondern auch anhand des CO2-Ausstoßes. Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen.

Ab Oktober 2020 hängen damit alle direkten Steuern auf neu zugelassene Autos und Motorräder von den CO2-Emissionen ab.
Für Fahrzeuge die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der motorbezogenen Versicherungssteuer hingegen nichts.

Die Steuerzuschläge, wenn man die motorbezogene Versicherungssteuer nicht für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt, entfallen für Neuzulassungen ab 1. Oktober. Für alle anderen Pkw- und Motorrad-Besitzer rät der ÖAMTC, die Steuer für ein Jahr im Voraus zu bezahlen, denn die Aufschläge entsprechen im Extremfall “Kreditzinsen” von bis zu 23,6 Prozent.

Wie hoch die Steuerlast durch NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer für Autos und Motorräder nach der alten und der neuen Regelung wäre und ob es sich lohnt, auf die neue Regelung zu warten, kann man sich auf der Homepage des ÖAMTC ausrechnen:
www.oeamtc.at/neuerungen-2020.

Sachbezug

Ebenfalls wurde eine entsprechende Anpassung der SachbezugswerteVO vorgenommen. Ab 1. April 2020 (aus administrativen Gründen nicht früher möglich) gilt der neue Grenzwert von 141 g nach WLTP, bis 31. März 2020 gilt weiterhin der Grenzwert von 118 g nach NEFZ. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.

Zusatzinfo vom ÖAMTC:

Wer ein Firmenauto auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Der monatliche Betrag, den man versteuern muss, richtet sich nach Anschaffungskosten und CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Mit der Umstellung auf das neue Testverfahren WLTP kommt es auch hier zu einer Umstellung: Für Firmenautos, die ab dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden, liegt der CO2-Grenzwert für den niedrigeren Sachbezugswert, der nicht überschritten werden darf, bei 141 Gramm je Kilometer gemäß WLTP. Für Fahrzeuge, die bis dahin im Jahr 2020 neu zugelassen werden, gilt ein Grenzwert von 118 Gramm je Kilometer gemäß dem alten Zyklus NEFZ.

Klargestellt wurde auch: Für Krafträder mit einem CO2-Ausstoß von 0 Gramm sowie Fahrräder – also auch E-Bikes – ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn man diese vom Dienstgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt.

Außerdem können Unternehmer ab 1. Jänner 2020 die Umsatzsteuer, die beim Kauf und Betrieb elektrisch betriebenen Krafträdern (z. B. E-Bikes und E-Motorräder) anfällt, als Vorsteuer geltend machen. Damit kommt es zu einer Gleichstellung mit Elektro-Pkw, für die das schon bisher gegolten hat.