NÖ Landtag beschloss Kürzungen bei der Mindestsicherung

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Der niederösterreichische Landtag hat am Donnerstag auf ÖVP-Antrag Änderungen zum NÖ Mindestsicherungsgesetz beschlossen, darunter den Wegfall des Anspruchs für subsidiär Schutzberechtigte. Nach heftiger Debatte wurde auf Wunsch der SPÖ über die einzelnen Punkte getrennt abgestimmt.

Mit Stimmen von ÖVP und Stronach- Abgeordneten wurde beschlossen, subsidiär Schutzberechtigten den Bezug aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) in Form von Aufstockungsleistungen zur Grundversorgung zu streichen und die Wohnbeihilfe in der Mindestsicherung anzurechnen. SPÖ und Grüne hatten dies vehement abgelehnt. Die von der ÖVP vorgeschlagene Verpflichtung von Mindestsicherungsbeziehern zu Deutschkursen wurde mit Stimmen von Volkspartei, Team Stronach und SPÖ beschlossen.

Subsidiär Schutzberechtigten keine Mittel aus der Mindestsicherung mehr auszuzahlen, sei “brandgefährlich”, warnte die Grüne Klubobfrau Helga Krismer vor Folgen wie Armut oder Obdachlosigkeit. Die FPÖ hatte hingegen dafür plädiert, dass Mittel aus der Mindestsicherung “österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein” sollen.

Mit dem Schritt, subsidiär Schutzberechtigten den Bezug aus der BMS in Form von Aufstockungsleistungen zu streichen, ziehe Niederösterreich nach, hieß es im Antrag der ÖVP. Burgenland und Salzburg hätten diese Regelung bereits umgesetzt und Oberösterreich in Planung.

In der Antragsbegründung wurde auf die aktuelle Flüchtlingssituation verwiesen. Im Hinblick auf die steigenden Kosten der Sozialhilfe sei daher die (Arbeitsmarkt- )Integration der Hilfe suchenden Personen vermehrt in den Fokus zu stellen, weshalb sich Empfänger der BMS zur besseren Vermittelbarkeit künftig zu Maßnahmen wie Deutschkursen verpflichten müssen. Laut ÖVP- Mandatar Anton Erber betrug der Budgetposten für die Mindestsicherung 2011 noch 38 Millionen Euro, 2015 bereits 61 Millionen Euro.

Eine weitere Novellierung betrifft die Anrechnung der Wohnbeihilfe in der Mindestsicherung. “Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 bzw. 12,5 Prozent”, heißt es im Antrag. Nur wenn die Summe aus dem Mindeststandard und dem Wohnzuschuss den angemessenen Wohnbedarf übersteige, komme eine Anrechnung auf den Mindeststandard in Betracht.

 

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