Weihnachtsgeschenke: Kein Recht auf Umtausch

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AK Niederösterreich rät bei Gutscheinen auf die Dauer der Gültigkeit zu achten.

Alle Jahre wieder kommt nach dem großen Weihnachtsfest die Ernüchterung. Die geschenkte Snowboardhose sitzt nicht, die Yogamatte hat die falsche Farbe. „Ein Umtausch erfolgt freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht“, erklärt Konsumentenberaterin Sandra Schwarz-Nowak, „wer sich nicht ganz sicher ist, ob das Geschenk auch das richtige ist, sollte die Umtauschmöglichkeit auf der Rechnung vermerken lassen.“

Solange die Ware in Ordnung ist, muss ein Händler nach dem Kauf die Ware weder zurücknehmen noch umtauschen. Viele räumen aber freiwillig ein Umtauschrecht ein. In der Regel nur gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein. Geld zurück gibt es selten.

Gewährleistung bei kaputter Ware

Anders sieht das bei der sogenannten Gewährleistung aus. Wenn das Geschenk defekt ist, muss der Händler es bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. „Wir raten immer dazu, die Rechnung aufzuheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend zu machen“, sagt Schwarz-Nowak.

Gutscheine: Beliebtes Weihnachtsgeschenk

Wenn Gutscheine kein Befristungsdatum aufweisen, gelten sie 30 Jahre lang. „Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine. Achten Sie unbedingt auf die Dauer der Gültigkeit“, rät Konsumentenberater Sandra Schwarz-Nowak. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmens möglich. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden. Oder der Wert des Gutscheins muss ersetzt werden. „Behalten Sie geschenkte Gutscheine nicht zu lange auf. Sie verlieren ihren Wert, wenn die Firma in Konkurs geht oder aufgelöst wird,“ erklärt Schwarz-Nowak.

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