Um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das österreichische Gesundheitssystem zu schützen, ist eine hohe Durchimpfungsrate nötig. Der Nationalrat hat daher am 20. Jänner 2022 das COVID-19-Impfpflichtgesetz beschlossen, das am 5. Februar 2022 in Kraft getreten ist. Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Über einen gültigen Impfstatus verfügt, wer sich einer Erstimpfung und innerhalb bestimmter Impfintervalle einer Zweitimpfung bzw. einer Drittimpfung unterzogen hat. Im Sommer wird zur vierten Impfung gerufen
Im Impfpflichtgesetz sind auch Ausnahmen vorgesehen, d. h. unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Befreiungsgrund von der COVID-Impfpflicht geltend zu machen.
Bei Vorliegen von Ausnahmegründen nach § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung kann um Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme von der Impfpflicht angesucht werden. Ausnahmegründe gemäß § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung bestehen u. a. für Schwangere, für Personen, die nicht ohne konkrete oder ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können (das sind z. B. Personen mit medizinischen Indikationen wie Allergie bzw. Überempfindlichkeit gegen einzelnen Inhaltsstoffe), für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist (z. B. nach Knochenmark- oder Stammzellentransplantation oder Organt…