Ausnahmen von der Impfpflicht

Impfpflicht und Ausnahmen
Foto: pixundfertig / Pixabay License

Etliche Menschen können und wollen sich aus triftigen medizinischen Gründen nicht einfach zum Wohle der anderen impfen lassen und dann an unerwünschten Nebenwirkungen leiden.

Dies ist keine Anleitung, um sich vor der bald geltenden Impfpflicht zu drücken. Es ist auch keine qualifizierte medizinische Beratung, sondern eine kleine Sammlung von Informationen zu Kontraindikationen und Wechselwirkungen in Bezug auf die Corona-Schutzimpfung.

Eine souveräne Entscheidungsgrundlage als erwünschte Nebenwirkung

Früher wurden wir auch ohne lange Fragen geimpft, denn unsere (Groß)Eltern entschieden das für uns. Ob sie damit einer Impfpflicht nachkamen oder nicht, ist heute nicht mehr relevant.

Warum kann der heutige Mensch das nicht so einfach hinnehmen, was Vater Staat vorschreibt? Warum all diese Demos, wo sich zig-tausende frei von allen Regeln zusammendrängen?

Eine moderne Gesellschaft verlangt mehr Daten, Fakten und bekommt sie diese nicht, holt man sich Infos aus dem Web. Doch je mehr Fundstellen, desto mehr kann auch Fake sein.

Und man muss kein Impfgegner oder Coronaleugner sein, wenn man die oft paradoxen Regeln der aktuellen Regierung kritisiert.
Ebenfalls sind viele Menschen aufgrund ihrer medizinischen Vorgeschichte, ihres gesundheitlichen Status vorsichtig. Sie lassen sich aus triftigen Gründen nicht alles ungefragt verabreichen.

Welche Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es?

Welche Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Vorerkrankungen kann man nun geltend machen, um sich von der Corona-Schutzimpfung befreien zu lassen? Eines vorweg: Es sind deren nicht viele.

Doch es gibt mehr Gründe als den Beipackzettel Standardsatz mit der „nachgewiesene Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffes„!

Andererseits: Glaubt man den Ärzten, haben die vier dzt. zugelassenen Impfstoffe weniger Nebenwirkungen als so manche Alltags-Tabletten gegen dies und das.

Oft sind die Beipacktexte eines täglich angewandten, entzündungshemmenden Mittels länger und mit vielen möglichen unerwünschten Nebenwirkungen gespickt.

Medienberichte zT. Impfpflicht und Gegenanzeigen

Die Wiener Zeitung hat diese Ausnahmen in einem Interview mit der Virologin Monika Redlberger-Fritz zusammengefasst.
PS: Der Artikel wurde vorhin nochmal aktualisiert, man hat den heutigen „Impfgipfel“ mit einbezogen.

Sollte ein weiters Medium seriöse Informationen dazu bringen, könnte dies hier aufgenommen werden.

Apropos „Impfgipfel“: Das Ergebnis des heutigen runden Tisches aller Parteien (minus FPÖ) + Wissenschaftler, Verfassungsrechtler und Medizinern: Nix genaues weiß man nicht, dafür blühen die Spekulationen zu Altersgrenzen, Strafen und Intervallen weiter.

Sicher scheint nur, dass die Impfpflicht im Februar 2022 kommt, die rechtlichen Grundlagen seien gegeben.

Offizielle Informationen

Auf der Website des Sozialministeriums findet man an der Stelle unter „Mögliche Wechselwirkungen der Corona-Schutzimpfung“ erste Hinweise. Diese sind jedoch eher in Fachsprache – also kann man nur den Rat unterstreichen:

Bitte besprechen Sie Details mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

ZITAT (Quelle): Alle vier zugelassenen COVID-19-Impfstoffe sind wie inaktivierte Impfstoffe zu beurteilen. Darum gelten zunächst die Grundregeln für die Verwendung von inaktivierten Impfstoffen bei den jeweiligen Personengruppen und Medikationen. Auch bei den zugelassenen Vektorimpfstoffen kann sich das Trägervirus nicht vermehren.

Darum sind die Eigenschaften solcher Impfstoffe bei immunsupprimierten oder chronisch kranken Personen vergleichbar mit inaktivierten Vakzinen zu bewerten, d.h. es geht von ihnen auch bei Immunsuppression keine Gefahr, wie sie z.B. bei Lebendimpfstoffen möglich wäre, für die geimpfte Person aus.

Obwohl es sich um DNA-Trägerviren handelt, ist ein Einbau in das menschliche Genom mit Sicherheit auszuschließen, da die Virus-DNA nur extrachromosomal abgelesen wird.

Antimikrobielle Therapie (Antibiotika), Verabreichung niedriger Dosen von Kortikosteroiden oder lokale Anwendung steroidhaltiger Präparate (unbehandelte Injektionsstelle wählen) sind keine Kontraindikationen für eine Impfung gegen COVID-19.

Prinzipiell gilt, dass eine immunmodulierende Therapie nicht zugunsten einer Impfung unterbrochen werden sollte. Im Falle eines therapeutischen Fensters sollte dieses unter Befolgung der Regeln für die jeweilige Medikation genutzt werden.

Fachinformationen der Ärztekammer

Wer es wirklich ganz genau wissen möchte, findet auf der Website der Ärztekammer eine umfangreiche Corona-FAQ.
In den Abschnitten:

  • 3. „Impfung spezieller Gruppen“ und
  • 6. „Nutzen / Risiko der Impfung
    sind die relevanten Informationen. Aber Obacht: Alles ziemlich fachchinesisch!

 


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